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Wählerverzeichnis (Bundestagswahl) - Eintragung von im Ausland lebenden Deutschen beantragen
Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.
Sein Wahlrecht ausüben kann in der Regel nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Im Ausland lebende Deutsche, die bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen.
Zuständigkeit
die Gemeinde, in der Sie vor Ihrem Fortzug aus Deutschland zuletzt gemeldet waren
Voraussetzungen
- Sie sind 42. Tage vor der Bundestagswahl bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet.
- Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Bundestagswahl aus.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die
- am Wahltag 18 Jahre alt oder älter sind,
- nachdem sie 14 Jahre alt geworden sind, mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung gehabt oder sich sonst gewöhnlich in Deutschland aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Unterlagen
keine
Ablauf
Sie müssen die Eintragung mit einem Formular mit eidesstattlicher Versicherung beantragen. Den Antrag müssen Sie persönlich unterschreiben.
Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können Sie anfordern bei:
- den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
- dem Bundeswahlleiter und
- den Kreiswahlleitern.
Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst ausfüllen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt unterschreiben.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gilt zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden Ihnen automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt.
Frist
Sie müssen den Antrag spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.
Rechtsgrundlagen
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Freigabevermerk
Stand: 08.11.2021
Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg