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Akademische Gesundheitsberufe - Anerkennung der Weiterbildung beantragen
Haben Sie einen Weiterbildungslehrgang erfolgreich abgeschlossen? Dann sind Sie üblicherweise zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung berechtigt, z.B. einer Facharztbezeichnung. Bevor Sie eine solche Bezeichnung führen dürfen, müssen Sie sie anerkennen lassen.
Zuständigkeit
- für Ärztinnen und Ärzte: die Landesärztekammer Baden-Württemberg
- für Zahnärztinnen und Zahnärzte: die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
- für Apothekerinnen und Apotheker: die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
- für psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg
Hinweis: Entscheidend ist, welcher Kammer Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung angehören. Sie müssen den Antrag auch bei Ihrer Kammer in Baden-Württemberg stellen, wenn Sie einen Großteil der Weiterbildung in anderen Bundesländern absolviert haben.
Voraussetzungen
Welche Voraussetzungen Ihre Weiterbildung für die Anerkennung erfüllen muss, können Sie auf den Internetseiten der für Sie zuständigen Kammer nachlesen. Dort finden Sie auch passende Weiterbildungsangebote.
Unterlagen
Welche Unterlagen und Nachweise Sie Ihrem Antrag beilegen müssen, erfahren Sie im Antragsformular.
Ablauf
Die Anerkennung müssen Sie schriftlich beantragen. Das notwendige Formular erhalten Sie bei der zuständigen Kammer. Je nach Angebot können Sie es auch im Internet herunterladen.
Kosten
Gebühren nach der der jeweiligen Weiterbildungsordnung in Verbindung mit der Gebührenordnung der Kammer in unterschiedlicher Höhe
Rechtsgrundlagen
- §§ 32 ff. Heilberufe-Kammergesetz (HBKG) (Weiterbildung)
- Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg
- Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
- Weiterbildungsordnung der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg
- Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
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Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 16.06.2020 freigegeben.