Benutzungs- und Gebührensatzung über den Besuch der Kindertageseinrichtungen und der Schulkindbetreuung Friedhofssatzung Bauwesen [mehr]
und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht 1. bei Verwaltungsgebühren [...] § 27 Gebührenschuldner (1)... [mehr]
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Erklärung übernommen hat, c) wer für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner nach Abs. 1 haften als Gesamtschuldner. § 18 Inkrafttreten (1) Diese [...] erhoben. § 17 Gebü... [mehr]
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mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorauszahlende nicht Schuldner des endgültigen Beitrags ist. Übersteigt die Vorauszahlung die endgültige Beitragsschuld, steht der Anspruch [...] Anspruch auf Rückgewähr des... [mehr]
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wird ein Entgelt nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Satzung (Gebührenverzeichnis) erhoben. Gebührenschuldner ist der Mieter bzw. Veranstalter. Die Festsetzun- gen in den Vereinsförderungsrichtlinien über [mehr]
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nicht. § 2 Benutzung (1) Die unter § 1 genannten Einrichtungen können örtlichen Vereinen, Schulen, Kindergärten, Kirchenge- meinden öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften, Firmen zur Förderung [mehr]
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(2) Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 9 Gebührenhöhe (1) Die Abfuhrgebühr beträgt für jeden [...] ugs zu messen und vom... [mehr]
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(2) Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Mehrere Gebühr- enschuldner haften als Gesamtschuldner. § 9 Gebührenhöhe Die Gebühr für die Reinigung und Beseitigung [...] Anlieferungsmenge... [mehr]
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und Ver- brauchsgebühren. § 40 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit dem Übergang [...] und der Anzeige des Übergangs... [mehr]
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schriftlich oder elektronisch abgefasst werden. (2) Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Gemeinde nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere [mehr]
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