nicht. § 2 Benutzung (1) Die unter § 1 genannten Einrichtungen können örtlichen Vereinen, Schulen, Kindergärten, Kirchenge- meinden öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften, Firmen zur Förderung [mehr]
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schriftlich oder elektronisch abgefasst werden. (2) Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Gemeinde nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere [mehr]
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