Gefahr des Veranstalters in den ihm zugewiesenen Räumen. (5) Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden bleibt gemäß § 836 Bürgerliches Gesetzbuch unberührt [mehr]
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gen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO von einer Stellungnahme absehen, insbesondere in Personal-, Grundstücks-, Sozialhilfe- und Abgabensachen sowie in Angelegenheiten aus dem Bereich der Si- cherheits- und [mehr]
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bebauten Grundstück Eichenstraße 1 wurde eine Teilfläche abgetrennt. Der abgetrennte Teil wurde mit dem Flst. 4661/4 zum neuen Grundstück Flst. 4661/4 verschmolzen. Der Eigentümer dieses Grundstückes ist [...] festgesetzt und die ... [mehr]
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