welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. (4) Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden bleibt gemäß § 836 Bürgerliches Gesetzbuch unberührt [mehr]
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Stellungnahmen dem GR ausführlich vorgestellt. Die vorgelegte Planungsanpassung sieht eine Teilung des Grundstücks vor. Im südlichen Bereich soll weiterhin eine Einzel- oder Doppelhausbebauung zugelassen werden [mehr]
Weissach um- fasst die Grundstücke der Markung Weissach. b) Bestattungsbezirk Flacht mit dem Friedhof in Weissach-Flacht. Der Bestattungsbezirk Flacht um- fasst die Grundstücke der Markung Flacht. [mehr]
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Weissach um- fasst die Grundstücke der Markung Weissach. b) Bestattungsbezirk Flacht mit dem Friedhof in Weissach-Flacht. Der Bestattungsbezirk Flacht um- fasst die Grundstücke der Markung Flacht. [mehr]
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Gefahr des Veranstalters in den ihm zugewiesenen Räumen. (5) Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden bleibt gemäß § 836 Bürgerliches Gesetzbuch unberührt [mehr]
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Gefahr des Veranstalters in den ihm zugewiesenen Räumen. (5) Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden bleibt gemäß § 836 Bürgerliches Gesetzbuch unberührt [mehr]
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Gefahr des Veranstalters in den ihm zugewiesenen Räumen. (5) Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden bleibt gemäß § 836 Bürgerliches Gesetzbuch unberührt [mehr]
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Gefahr des Veranstalters in den ihm zugewiesenen Räumen. (5) Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden bleibt gemäß § 836 Bürgerliches Gesetzbuch unberührt [mehr]
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Gefahr des Veranstalters in den ihm zugewiesenen Räumen. (5) Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden bleibt gemäß § 836 Bürgerliches Gesetzbuch unberührt [mehr]
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Gefahr des Veranstalters in den ihm zugewiesenen Räumen. (5) Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden bleibt gemäß § 836 Bürgerliches Gesetzbuch unberührt [mehr]
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