Räum- und Streupflicht: Gemeinde Weissach

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Räum- und Streupflicht

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Winteranfang

Im Winter kommt es immer wieder auf unseren Straßen, Wegen und Gehwegen zu Behinderungen durch Schnee und Eis. Um bei Schneefall einen einwandfreien Winterdienst zu gewährleisten bitten wir alle Haus- und Grundstücksbesitzer Folgendes zu beachten.

1. Räum und Streupflicht der Anlieger

Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind Gehwege oder falls solche nicht vorhanden sind, entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn (Gehbahnen) zu reinigen, von Schnee zu räumen und zu bestreuen.

Verpflichtete

(1)       Straßenanlieger im Sinne der Streupflichtsatzung sind die Eigentümer und Besitzer (zum Beispiel Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§ 15 Ab. 1 Straßengesetz). Als Straßenanlieger gelten auch die Ei­gentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche ge­trennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite be­trägt (§ 41 Abs. 6 Straßengesetz).

(2)       Sind nach der Streupflichtsatzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

(3)       Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

(4)      Bei Straßen ohne Gehwege sind in ungeraden Jahren die Straßenanlieger mit ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren die Straßenanlieger mit geraden Hausnummern verpflichtet, auf jeweils ihrer Straßenseite die entsprechenden Flächen zu räumen und zu streuen.

Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1)       Gehwege im Sinne der Streupflichtsatzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.

(2)       Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von mindestens 1,00 Meter.

(3)       Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von mindestens 1,00 Meter. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen u.Ä. nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger für eine Satz 1 entsprechend breite Fläche entlang dieser Einrichtungen verpflichtet.

(4)      Gemeinsame Rad- und Gehwege sind die der gemeinsamen Benutzung von Radfahrern und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichnete Flächen.

(5)       Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind.

(6)      Bei Grundstücken, die von einer Straße eine Zufahrt oder einen Zugang haben, erstrecken sich die nach der Streupflichtsatzung zu erfüllenden Pflichten auf den Gehweg bzw. die weiteren in Abs. 2 bis 5 genannten Flächen an dem der Straße nächst gelegenen Grundstück, über das die Zufahrt oder der Zugang erfolgt.

Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten

(1)       Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. Die Reinigung erstreckt sich räumlich auch auf die unbefestigten Flächen um die im Gehwegbereich stehenden Straßenbäume.

(2)       Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (bspw. Frostgefahr) entgegenstehen.

(3)       Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseiti­gen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Ent­wässe­rungs­anlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

Umfang des Schneeräumens 

(1)       Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1,00 m Breite zu räumen. Bei Fußwegen besteht diese Verpflichtung für die Mitte des Fußweges.

(2)       Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der genannten Flächen anzu­häufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.

(3)       Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müs­sen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,00 Meter zu räumen.

(4)      Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauen­des Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.

(5)       An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Glätte so bestreut und von Schnee freigehalten werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen durch eine der Türen der Verkehrsmittel und ein Zu- bzw. Abgang zur Wartehalle, falls vorhanden, gewährleistet ist.

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1)       Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können.

(2)       Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.

(3)       Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten.

Warum kein Streusalz?
Salz ist schädlich für Pflanzen und Grundwasser. Auch greift das Salz Schuhe, Kleidung, Metall und Bauwerke an. Wichtig ist, gründlich zu räumen, anschließend nach Bedarf Splitt, Sand oder Asche zu streuen. Dadurch wird die Rutschgefahr vermindert.

Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte

Die Gehwege müssen werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21:00 Uhr.

Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Insbesondere jedoch im Interesse der Fußgänger sollten wir diese Bestimmungen beachten.

2. Räum- und Streupflicht der Gemeinde

Eine allgemeine Pflicht zum Räumen und Streuen der Gemeinde besteht nicht. Nach § 41 Abs. 1 Straßengesetz obliegt es den Gemeinden, lediglich im Rahmen des Zumutbaren als öffentlich rechtliche Pflicht, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten bei Schneehäufungen zu räumen, sowie bei Schnee und Eisglätte zu bestreuen, soweit die aus polizeilichen Gründen geboten ist. Weil es praktisch unmöglich ist, alle Straßen bei plötzlicher Eis und Glättebildung durch Streuen in einen ungefährlichen Zustand zu versetzen oder ständig so zu erhalten, ist allgemein anerkannt, dass eine Pflicht, alle Fahrbahnen öffentlicher Straßen bei Winterglätte zu bestreuen bzw. bei Schneehäufungen zu räumen, nicht besteht. Auch besteht keine nächtliche Streupflicht für den Fahrzeugverkehr nach 20.00 Uhr. Innerhalb der geschlossenen Ortslage werden nur die verkehrswichtigen Straßen, Gefällstrecken und gefährliche Stellen geräumt und gestreut. Nebenstraßen werden nur bei starken Schneefällen, nicht „täglich“ geräumt. Grundlage für das Räumen und Streuen ist der Streuplan, der sich streng an den gesetzlichen Verpflichtungen anlehnt.

Behinderungen durch parkende Fahrzeuge
Die Durchführung des Räum und Streudienstes der Gemeinde auf den Straßen innerhalb des Ortes wird leider des öfteren durch parkende Fahrzeuge stark behindert bzw. auf schmalen Straßen sogar ganz unmöglich gemacht. Es wird deshalb gebeten, an schmalen Straßen, unübersichtlichen, engen Kurven und vor allem auf schmalen Straßenabschnitten bei Schnee bzw. Eisglätte auch im eigenen Interesse nicht zu parken. Das Räumfahrzeug der Gemeinde benötigt zum Durchfahren eine freie Straßenbreite von mindestens 3,50 m! Um Beachtung wird dringend gebeten.

3. Ein Wort an die Kraftfahrer

Der Kraftfahrer muss damit rechnen, winterliche Straßenverhältnisse vorzufinden. Er muß deshalb auch mehr denn je sein Fahrzeug und seine Fahrweise an diese geänderten Verhältnisse anpassen. Er trägt neben seiner Verantwortung als Verkehrsteilnehmer auch Verantwortung für die Umwelt. Die Erhaltung unserer natürlichen Lebensgrundlagen erfordert Verständnis und Mitwirkung:

  • Rüsten Sie Ihr Fahrzeug wintertauglich aus, insbesondere mit Winterreifen, erforderlichenfalls auch mit Schneeketten oder Anfahrhilfen. Es empfiehlt sich auch, Splitt oder Sand zur Beschwerung der angetriebenen Hinterachse und ggf. zur Glättebekämpfung mitzuführen.
  • Fahren Sie weit vorausschauend und rechnen Sie immer mit plötzlich wechselnden Straßenverhältnissen.
  • Halten Sie großen Abstand zum Vordermann und vermeiden Sie heftiges Lenken, Bremsen und Beschleunigen.
  • Ermöglichen Sie den Räum und Streufahrzeugen freie Durchfahrt.
  • Benutzen Sie möglichst öffentliche Verkehrsmittel.

Zusammenfassend möchten wir feststellen, daß es unmöglich ist, einen perfekten Winterdienst, sowohl von privater Seite als auch von öffentlicher Seite zu praktizieren. Bemühen sollten wir uns jedoch um eine richtig verstandene Solidarität, damit wir die eigentlich nicht zu großen Probleme, die durch das "herrliche Weiß" entstehen, gemeinsam und verständnisvoll bewältigen. Wir sind sicher, dass wir auf dieser Basis gut durch den Winter kommen werden und ihm dabei auch seine schönen Seiten abgewinnen können.

Ihr Ordnungsamt