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Beraten & Beschlossen: Gemeinderat (GR) am 07.10.2019

Erstelldatum16.10.2019

in dieser Rubrik informieren wir Sie regelmäßig über die aktuell in unseren kommunalen Gremien gefassten Beschlüsse und Debatten.

Erneute Behandlung eines Bauvorhabens wegen rechtswidriger Beschlussfassung im Technischen Aus-schuss am 16.09.2019

Der Technische Ausschuss hat in seiner Sitzung am 16.09.2019 bei Stimmengleichheit das erforderliche gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben „Errichten eines Dreifamilienhauses mit Fahrradschuppen, Doppelgarage und Garage“ in der Biegelstraße 9 nicht erteilt. Sinn und Zweck des gemeindlichen Einver-nehmens ist eine verfahrensrechtliche Absicherung der Planungshoheit sowie die Mitentscheidung über die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist die Gemeinde zum Erteilen des Einvernehmens verpflichtet. Das Einvernehmen kann nicht aus bauordnungs-rechtlichen oder sonstigen sachfremden Gründen verweigert werden. Versagt die Gemeinde das Einver-nehmen in einem solchen Fall, obwohl das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist und der Bauherr daher einen entsprechenden Rechtsanspruch hat, so ist die Versagung des Einvernehmens rechtswidrig.

Entscheidend für das Verweigern des Einvernehmens in der Sitzung am 16.09.2019 waren Bedenken der Ge-meinderäte, dass sich das Bauvorhaben nicht in die nähere Umgebung einfüge und zu einer Benachteiligung der Nachbarn führe. Ob sich ein Bauvorhaben in die Umgebung einfügt, wird anhand der objektiven Voraussetzungen des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt. Das persönliche, subjektive Empfinden darf dabei nicht berücksichtigt werden. Kubatur und Höhe des geplanten Gebäudes entsprechen der umliegenden Bebauung. Das Bauvorhaben fügt sich nach Prüfung der Verwaltung in die Umgebungsbebauung ein, was vom Baurechtsamt beim Landratsamt Böblingen bereits bestätigt wurde. Die Bedenken der Gemeinderäte, dass die Nachbarn durch den Neubau benachteiligt seien, sind gänzlich unbegründet. Die Nachbarn wurden im Rahmen des Bauantragsverfahrens angehört. Bis Fristablauf wurden keine Einwände zum Bauvorhaben geäußert.

Der mehrheitliche Beschluss des Technischen Ausschusses ist gesetzwidrig, da durch die Beschlussfassung die Bestimmungen des § 36 i.V.m. § 34 BauGB verletzt wurden. Der rechtswidrige Beschluss wurde darüber hinaus von den Gemeinderäten trotz ausdrücklicher Hinweise von Bürgermeister Daniel Töpfer zur drohenden Gesetzwidrigkeit bewusst getroffen, um die subjektive Ablehnung gegenüber dem Bauvorhaben zum Ausdruck zu bringen. Das Einvernehmen aus derart sachfremden Erwägungen nicht zu erteilen, ist rechtswidrig. Aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Leitungs- und Vorsitzendenfunktion des Bürgermeisters ergibt sich seine Verpflichtung, in der Verwaltung sowie im Gemeinderat Gesetzesverletzungen zu verhindern. Der Bürgermeister darf im Gemeinderat oder in dessen beschließenden Ausschüssen keinen Beschluss fassen lassen, der rechtswidrig ist. Kann er dies in der Sitzung selbst nicht verhindern, besteht die Möglichkeit der nachträglichen Korrektur in Form des Widerspruchs.

Daraufhin wurde innerhalb der vorgegebener Drei-Wochen-Frist eine Sondersitzung des Gemeinderats einberufen, der erneut über den Sachverhalt zu beraten und zu beschließen hatte. Nach längeren Diskussionen, die sich im Wesentlichen jedoch nicht mit dem Baugesuch, sondern mit grundsätzlichen Fragestellungen des Baurechts beschäftigten, wurde das gemeindliche Einvernehmen bei zehn Enthaltungen und neun Ja-Stimmen mehrheitlich hergestellt. Wäre das Einvernehmen erneut versagt worden, so hätte der Rechtsaufsicht der Sachverhalt zur Klärung vorgelegt werden müssen, was erfreulicherweise nun nicht erforderlich wird.