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Neuauflage des Förderprogramms zum Schnitt von Streuobstbäumen

Erstelldatum05.12.2025

Das Land Baden-Württemberg unterstützt auch in den kommenden Jahren den fachgerechten Schnitt von Streuobstbäumen, um die wertvollen Streuobstbestände langfristig zu erhalten. Ziel der Landesregierung ist es, die Pflege dieser traditionellen Kulturlandschaft zu sichern und zu fördern. Mit Beginn der neuen Förderperiode ergeben sich jedoch auch einige Änderungen: So ist die Laufzeit dabei von fünf auf drei Jahre verkürzt worden.

Das Land Baden-Württemberg unterstützt auch in den kommenden Jahren den fachgerechten Schnitt von Streuobstbäumen, um die wertvollen Streuobstbestände langfristig zu erhalten. Ziel der Landesregierung ist es, die Pflege dieser traditionellen Kulturlandschaft zu sichern und zu fördern. Mit Beginn der neuen Förderperiode ergeben sich jedoch auch einige Änderungen: So ist die Laufzeit dabei von fünf auf drei Jahre verkürzt worden.

Die Förderung umfasst sowohl den regelmäßigen Pflegeschnitt als auch den Erziehungsschnitt junger Bäume ab dem dritten Standjahr. Pro Baumschnitt kann vorbehaltlich des Inkrafttretens der VwV Förderung Baumschnitt – Streuobst 2026 bis 2028 und deren EU-rechtlicher Notifizierung ein Zuschuss von 18 Euro gewährt werden.

Gefördert wird:

Der fachgerechte Baumschnitt von Streuobstbäumen in der freien Landschaft ab dem dritten Standjahr. Die wichtigsten Bedingungen:

  • Die Streuobstbäume müssen großkronig und starkwüchsig sein, in weiträumigem Abstand stehen und eine Stammhöhe von mindestens 1,40 Meter haben.
  • Jeder beantragte Baum muss im Dreijahreszeitraum einmal fachgerecht geschnitten werden und darf dementsprechend auch nur einmal zur Auszahlung gemeldet werden - auch wenn er mehr als einmal geschnitten wurde.
  • Die beantragten Streuobstbäume sind im Förderzeitraum von drei Jahren zu erhalten (Erhaltungspflicht mit Nachpflanzgebot).
  • Nur Streuobstbäume auf Flächen in Baden-Württemberg sind förderfähig.

Die Förderung ist ausgeschlossen für:

  • Streuobstbäume auf Flächen, für die bereits staatliche Beihilfen zur Verbesserung von Umwelt- oder Naturschutzbelangen beantragt wurden oder gewährt werden (z. B. Landschaftspflegerichtlinie).
  • abgestorbene Streuobstbäume.
  • Streuobstbäume auf Kompensations-, Ausgleichs- oder Ökokontoflächen.
  • Streuobstbäume, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt oder absehbar ist, dass diese nicht in der gesamten dreijährigen Förderperiode erhalten bleiben.
  • Bäume von aufgelassenen Brennkirschenanlagen (NC 593 „Dauerkultur aus der Erzeugung genommen“).

Bei Nichteinhaltung der Förderkriterien erfolgt die Rückforderung bereits erhaltener Fördermittel durch das zuständige Regierungspräsidium.

Antragstellung:

In der neuen Förderperiode entfällt das Einreichen von Flurstückskarten. Die Flurstücksnummern sowie die Anzahl der beantragten Bäume pro Flurstück werden jedoch weiterhin benötigt.

Interessierte Bürger wenden sich daher bitte unter Angabe der betroffenen Flurstücke und der Anzahl der zu schneidenden Bäume an Frau Kuhnle, Sachbearbeiterin Naturschutz unter Tel. (07044) 9363-410 oder via E-Mail an kuhnle@weissach.de. Außerdem ist die Einverständniserklärung (PDF-Dokument, 111,16 KB) mit einzureichen.

Hinweis: Die Flurstücksnummern können über das Bürger GIS der Gemeinde Weissach ermittelt werden: https://geonline-gis.de/portale/weissach.htm. Bitte hierfür im Suchfeld rechts das Kästchen „Flurstück“ aktivieren.

Die Teilnehmer der ersten und zweiten Förderperiode können mit den gleichen Flurstücken und Bäumen wieder teilnehmen, die innerhalb der Gemarkung Weissach und Flacht liegen.

Fristen:

Wenn Baumschnitte bereits im ersten Schnittzeitraum (01.02.2026–15.04.2026, „Frühjahr 2026“) durchgeführt werden sollen, ist der Antrag spätestens bis zum 07.01.2026 bei der Gemeinde einzureichen. Nur bis zu diesem Datum vorliegende Anträge können für die Schnittsaison „Frühjahr 2026“ berücksichtigt werden. Wir sind uns bewusst, dass diese Frist sehr kurzfristig ist; leider wurde die Gemeinde auch erst jetzt über die Termine informiert.

Anträge können jedoch weiterhin bis zum 01.06.2026 eingereicht werden. Sie werden dann noch innerhalb der laufenden Förderperiode berücksichtigt, berechtigen jedoch nicht mehr zur Durchführung von Schnitten im ersten Schnittzeitraum (01.02.2026–15.04.2026), sondern lediglich in den beiden folgenden Schnittsaisons (2027 und 2028).