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Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz - Abrechnung beantragen

Kein Arbeitgeber darf Jugendliche ohne eine ärztliche Bescheinigung über eine Erstuntersuchung beschäftigen.

Vor dem Eintritt ins Berufsleben müssen Jugendliche sich daher von einem Arzt oder einer Ärztin gründlich auf ihren Gesundheitszustand untersuchen lassen. Die Untersuchung soll gewährleisten, dass die Jugendlichen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, denen sie gesundheitlich oder entwicklungsmäßig nicht gewachsen sind.

Ein Jahr nach Beginn der Arbeit muss eine Nachuntersuchung stattfinden, damit eventuelle Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit und die Entwicklung der Jugendlichen festgestellt werden können.

Voraussetzungen

Sie haben eine ärztliche Approbation in Deutschland und die zu untersuchende Person

  • möchte eine Ausbildung oder Vollzeitbeschäftigung beginnen oder hat sie bereits begonnen,
  • ist zum Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht 18 Jahre alt und
  • hat den Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg oder möchte als EU-Bürger hier arbeiten.

Verfahrensablauf

Bevor Sie die Person untersuchen, muss sie Ihnen gegenüber erklären, dass keine Ärztin oder kein Arzt eine solche Untersuchung bisher durchgeführt hat.

Erst nachdem Sie die Untersuchung durchgeführt haben, beantragen Sie die Abrechnung online. Nutzen Sie dafür den Onlineantrag.

Befüllen Sie die Felder mit den erforderlichen Daten. Nach dem Absenden wird eine Zusammenfassung Ihrer Eingaben und der Verwendungszweck, unter dem die Vergütung erfolgt, an Ihr Postfach geschickt.

Sie bekommen anschließend die Kosten erstattet.

Fristen

Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Unterlagen

Keine

Kosten

Keine

Bearbeitungsdauer

Bis zu 4 Wochen

Sonstiges

Weitere Informationen, insbesondere zu

  • freiwilligen Nachuntersuchungen
  • außerordentlichen Nachuntersuchungen auf ärztliche Anordnung und
  • Ergänzungsuntersuchungen

und das Bestellformular für die Untersuchungsbögen

finden Sie im Merkblatt Informationen für die Abrechnung der Untersuchungen von Jugendlichen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Zuständigkeit

Das Regierungspräsidium Tübingen

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Freigabevermerk

06.05.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg