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Sanierungsgebiet "Ortsmitte": Gemeinde Weissach

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Informationen

Sanierungsgebiet "Ortsmitte"

Hauptbereich

Städtebauliche Sanierungsmaßnahme "Ortsmitte"

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet (Sanierungsgebiet) zur Behebung städtebaulicher Missstände im öffentlichen Interesse wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. 

Ziele der Städtebaulichen Sanierung

  • Aufwertung des öffentlichen Raumes
  • Entwicklung & Modernisierung der Ortsmitte
  • Erhalten der historischen Ortsstrukturen & Anpassen an die heutigen Erfordernisse 
  • Stärkung der Versorgungsfunktion und der Aufenthaltsqualität
  • Verbesserung der Wohnverhältnisse & des Wohnumfeldes
  • Nutzung innerörtlicher Potenzialflächen
  • Stärkung alternativer Mobilität
  • Bisherige Fehlentwicklungen korrigieren

Verfahren & Zeitplan
Bevor die Sanierungsmaßnahmen beginnen können, sind durch die Gemeinde folgende Schritte vorzunehmen: 

Kosten & Fördermöglichkeiten
Das Sanierungsgebiet „Ortsmitte“ wurde in das Landessanierungsprogramm mit einem Gesamtbetrag von 13.768.500 Euro aufgenommen. Der Gemeinde wurden dafür Fördermittel i. H. v. 1.833.333 Euro bewilligt. Diese werden sowohl für die kommunalen als auch privaten Maßnahmen zur Verfügung gestellt. Die Fördersätze und die Verteilung legt der Gemeinderat fest. Näheres zu den privaten Fördermöglichkeiten finden Sie hier.

Die Gemeinde Weissach wird unterstützt durch das externe Beratungsbüro, die STEG Stadtentwicklung GmbH aus Stuttgart.
Die Kontaktdaten der Ansprechpartner finden Sie am Ende dieser Seite in der Infobox.

Vorbereitende Untersuchungen (VU)

Durch die Vorbereitenden Untersuchungen (VU) sollen Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit der Sanierung, der sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die Möglichkeit der Planung und Durchführung der Sanierung gewonnen werden. Es soll dabei auch die Einstellung und Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer, Mieter, Pächter und anderen Nutzungsberechtigten im Untersuchungsgebiet zu der beabsichtigten Sanierung ermittelt sowie Vorschläge hierzu entgegengenommen werden.

Die Sanierungszielsetzung und die VU wurde unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erarbeitet:

  • Informationsveranstaltung für die Beteiligten am 09.04.2026
  • Anhörung der Träger öffentlicher Belange
  • Befragung der Eigentümer, Mieter, Pächter im Sanierungsgebiet

Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.07.2026 aufgrund der nachgewiesenen Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungsdurchführbarkeit das Gebiet „Ortsmitte“ förmlich festgelegt. Für das Sanierungsverfahren kommt das umfassende Sanierungsverfahren unter Einbeziehung der §§ 152 bis 156a BauGB zur Anwendung. Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge werden damit ebenfalls in Kraft gesetzt. Die Frist, in der die Sanierung „Ortsmitte“ durchgeführt werden soll, wird vorläufig bis zum 30.04.2041 festgelegt.

Den dazugehörigen Lageplan finden Sie hier (PDF-Dokument, 4,20 MB).

Fördermöglichkeiten privater Maßnahmen

 Abgrenzungsplan
Abgrenzungsplan
 Maßnahmenkonzept
Maßnahmenkonzept

Vor Beginn der Maßnahme muss ein Vertrag zwischen der Gemeinde Weissach und dem Eigentümer geschlossen werden. Gerne stehen wir Ihnen für ein unverbindliches Beratungsgespräch zur Verfügung.   

Zu den Ordnungsmaßnahmen (§147 BauGB) gehören:

  • die Bodenordnung, einschließlich des Erwerbs von Grundstücken durch die Gemeinde,
  • der Umzug von Bewohnern und Betrieben,
  • die Freilegung von Grundstücken,
  • die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen.

Die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Sie kann aber die Durchführung auf der Grundlage eines Vertrages ganz oder teilweise dem Eigentümer überlassen. Hingegen bleibt der Erwerb von Grundstücken für die Sanierung und die Herstellung von Erschließungsanlagen hoheitliche Aufgabe der Gemeinde.

Zu den Baumaßnahmen (§148 BauGB) gehören:

  • die Erneuerung, Modernisierung, Instandsetzung und Umnutzung von Gebäuden,
  • die Errichtung, die Erneuerung und der Umbau von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen.

Fördermöglichkeiten privater Maßnahmen:

  • Private Erneuerungsmaßnahmen: Förderquote von 30 % + ggf. 15 % (max. 45.000 €)
    Bemessungsgrundlage sind die berücksichtigungsfähigen Kosten gemäß der Städtebauförderungsrichtlinie. Für historisch, künstlerisch oder städtebaulich bedeutende Gebäude, insbesondere Kulturdenkmale, ist eine Erhöhung der Förderquote um bis zu 15 % möglich. Die Maximalförderung wird entsprechend angepasst.
    Es ist eine ganzheitliche Erneuerung des Gebäudes unter sowohl städtebaulichen als auch energetischen Gesichtspunkten und unter Einhaltung der Mindestausbaustandards anzustreben. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist zu beachten.
  • Abbruch- und Abbruchfolgekosten: Förderquote von 80 % (max. 45.000€)
    Eine Erstattung des Substanzverlusts wird nicht vorgesehen. Die Außengestaltung von Baumaßnahmen ist von den Eigentümern vor Baubeginn mit der Verwaltung abzustimmen. Für denkmalgeschützte Objekte gelten die jeweiligen Auflagen des Denkmalschutzes.

Genehmigungspflichtige Vorhaben

Im Sanierungsgebiet besteht für Bau- und Abbruchvorhaben, für den privaten und öffentlichen Grundstücksverkehr sowie für Miet- und Pachtverträge eine Genehmigungspflicht durch die Gemeinde. Dabei hat die Gemeinde zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben die Sanierung voraussichtlich erschwert, verhindert oder unmöglich macht. In diesem Falle ist die Genehmigung nach § 145 BauGB zu versagen. Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang bei der Gemeinde zu entscheiden. In besonders gelagerten Fällen kann diese Frist bis zu drei Monate verlängert werden.

  • Im § 144 Baugesetzbuch (BauGB) werden diejenigen Vorhaben genannt, die einer sanierungsrechtlichen Genehmigung bedürfen. Die sanierungsrechtliche Genehmigung ist separat zu etwaigen baurechtlichen Vorgängen, wie z. B. einer Baugenehmigung, zu sehen. Ob ein Vorhaben daher baurechtlich genehmigungspflichtig oder zu den verfahrensfreien Vorhaben zählt, ist für die sanierungsrechtliche Genehmigung unerheblich. Für folgende Vorhaben ist grundsätzlich ein Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung zu stellen:
    • Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
    • vollständige oder teilweise Beseitigung baulicher Anlagen
    • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen (z. B. baurechtlich nicht genehmigungspflichtige Dach- und Fassadenarbeiten, Veränderungen an Fenstern und Türen, Erneuerung von Bädern, Heizungsanlagen, Änderungen am Grundriss, Errichtung von Photovoltaik-Anlagen etc.)
    • Vereinbarung von Miet-, Pacht- oder Nutzungsverträgen
    • Begründung, Änderung oder Aufhebung von Baulasten
    • Veränderung der Grundstücksgrenzen

Zudem ist in den Fällen einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung von Grundstücken/Wohnungseigentum, der Bestellung/Veräußerung eines Erbbaurechts, die grundbuchliche Belastung von Grundstücken/Wohnungseigentum oder bei der Vereinbarung von diversen schuldrechtlichen Verträgen eine sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich. In den meisten Fällen wird dies jedoch durch einen beteiligten Notar bereits automatisch vorgenommen.

Nach Eingang des Antrags prüft die Gemeinde, ob das beantragte Vorhaben den festgelegten Zielen des Sanierungsgebiets entspricht. Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang bei der Gemeinde zu entscheiden. In besonders gelagerten Fällen kann diese Frist bis zu drei Monate verlängert werden.

Antragsformular für die sanierungsrechtliche Genehmigung (PDF-Dokument, 162,39 KB)

Kontaktdaten

Ihr Ansprechpartner bei der STEG Stadtentwicklung GmbH:

  • Jonas Killat
    0711 21068-186
    jonas.killat@steg.de

Ihre Ansprechpartner bei der Gemeinde Weissach: