Allgemeine Informationen: Gemeinde Weissach

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WANN WIRD GEWÄHLT?

Die Kommunalwahl findet in ganz Baden-Württemberg am 26. Mai 2019 statt.

WAS WIRD GEWÄHLT?

■ die Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahl)

■ die Mitglieder der Gemeinderäte

■ die Mitglieder der Kreistage

■ die Mitglieder der Regionalversammlung des Verbandes Region Stuttgart 

WER DARF WÄHLEN?

Bei der Europawahl:

Das aktive Wahlrecht haben alle Deutschen und Unionsbürger/-innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Wohnung (bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung) innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht nach § 6a Abs. 1 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Bei der Wahl zum Gemeinderat Weissach:

Das aktive Wahlrecht haben alle Deutschen und Unionsbürger/-innen, die das 16. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten den Hauptwohnsitz in der Gemeinde Weissach haben.

Bei der Wahl zum Kreistag Böblingen:

Wahlberechtigt sind alle Deutschen und Unionsbürger/-innen, die mindestens 16 Jahre alt sind und die seit mindestens drei Monaten im Landkreis Böblingen wohnen.

Bei der Wahl zur Regionalversammlung Stuttgart:

Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsbürger im Sinne des Art.116 Grundgesetz, deren Mindestwohndauer von 3 Monaten vor der Wahl im Verbandsgebiet Stuttgart liegt. Bei der Regionalwahl kann man seine Stimme bereits ab dem Alter von 16 Jahren abgeben. Das Wahlrecht gilt im Unterschied zur Gemeinderatswahl nicht für Unionsbürger.

 

WO WIRD GEWÄHLT?

Gewählt wird in den von der Gemeinde Weissach ausgewiesenen Wahllokalen. Diese sind am Wahltag zwischen 8 und 18 Uhr geöffnet. Auf der Wahlbenachrichtigung ist die Adresse des jeweiligen Wahllokals angegeben. Diese geht allen Wahlberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zu. Wer am Wahltag verhindert ist, hat die Möglichkeit, per Briefwahl zu wählen. Briefwahlunterlagen können per Antrag beim zuständigen Wahlamt angefordert werden. Der Versand der Briefwahlunterlagen dauert durchschnittlich drei bis vier Werktage.

Weitere Informationen finden Sie unter der Rubrik Briefwahl.

Bitte denken Sie daran, Ihren Stimmzettel und Ihre Wahlbenachrichtigung am Wahltag mit ins Wahllokal zu bringen.

 

WIE KANN GEWÄHLT WERDEN?

Wahlberechtigte mit deutscher Staatangehörigkeit:

  • Wahlberechtigte Deutsche, die mit Hauptwohnsitz am 14. April 2019 in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen.

  • Deutsche mit Wohnsitz in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen, in der sie ihren letzten Wohnsitz hatten bzw. zu der die besondere Verbundenheit besteht. Alternativ können sie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Wahl teilnehmen – allerdings kann vom Stimmrecht nur einmal Gebrauch gemacht werden.

  • Deutsche mit Wohnsitz in einem Land außerhalb der Europäischen Union werden ebenfalls auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen, in der sie ihren letzten Wohnsitz hatten bzw. zu der die besondere Verbundenheit besteht.

  • Antragsvordrucke (Formblätter) sowie weitere Informationen sind bei der Gemeinde Weissach erhältlich oder als Download im Internet.

Bitte beachten Sie:
Der Antrag muss spätestens am 5. Mai 2019 bei der Gemeinde Weissach handschriftlich unterschrieben im Original (kein Fax, keine E-Mail!) vorliegen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung von Briefwahlunterlagen.

Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger mit einer anderen als der deutschen Staatsangehörigkeit:

  • Unionsbürgerinnen und Unionsbürger können wählen, wenn sie in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag.

  • Wer bereits aufgrund eines Antrages bei den Wahlen zum Europäischen Parlament am 13. Juni 1999 oder bei einer der folgenden Europawahlen in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen wurde, braucht keinen erneuten Antrag zu stellen.

  • Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss immer ein neuer Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis gestellt werden.

  • Antragsvordrucke für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie weitere Informationen sind erhältlich beim Wahlamt oder als Download im Internet.