Gemeinde Weissach (Druckversion)
Autor: Susann Licha

Beraten & Beschlossen: Gemeinderat (GR) am 14.12.2020

Artikel vom 23.12.2020

Ingenieurbüro mit der Sanierungsplanung der Strudelbachverdolung beauftragt
Gemäß der Eigenkontrollverordnung ist die Gemeinde dazu verpflichtet in einem fünfjährigen Rhythmus alle Kanäle als auch sonstige wasserführenden Leitungen auf Schäden untersuchen zu lassen. Deshalb hat der GR im Frühjahr die dringend notwendige Befahrung von ca 17 km Abwasserkanalleitungen sowie der Befahrung der Strudelbachverdolung im Ortsteil Flacht beschlossen. Bei der Untersuchung der Strudelbachverdolung sowie deren Anschlussleitungen sollten vor allem bestehende Schäden an der Verdolung als auch eventuell bestehende Fehlanschlüsse ermittelt werden. Die Inspektionsaufnahmen zeigen, dass sich die Strudelbachverdolung in weiten Teilen in einem sehr schlechten Zustand befindet. Insbesondere die Betondecke der Verdolung weist bereits sichtbare Schäden auf, welche die Statik der gesamten Verdolung stark beeinträchtigen. Bei einer Begehung der Verdolung wurde zudem festgestellt, dass die Außenwände bereits stark porös sind und die Verdoung an mehreren Stellen von Leitungen gequert wird. Grundsätzlich ist es untersagt, Leitungen, die nicht dem Zufluss der Strudelbachverdolung dienen, in die Verdolung einzubringen. Die Sanierung der Verdolung ist abschnittsweise in drei verschiedenen Verfahren vorgesehen. Im Zuge der Sanierung der Brunnen- und Friedhofstraße soll in offener Bauweise auf ca. 65 m Länge eine komplette Erneuerung der Verdolung erfolgen. Die geschätzten Baukosten dafür betragen inklusive der Baunebenkosten 370.000 €. Im Bereich des neu sanierten „Platz Ost“ zwischen Friedhof- und Seitenstraße soll auf ca. 100 m Länge eine umfassende Innensanierung erfolgen. Die geschätzten Baukosten inklusive Baunebenkosten betragen dafür 560.000 €. Weiter ist geplant auf einer Länge von ca. 700 m Renovierungen und Reparaturen durchzuführen. Dafür werden Baukosten inklusive Baunebenkosten i.H.v 180.000 € geplant. Um zügig mit den Planungsarbeiten beginnen und die dringend notwendige Sanierung im Jahr 2021 durchführen zu können, wurde einstimmig beschlossen den Planungsauftrag i.H.v. 130.674,75 € an das Büro Mayer Ingenieure aus Böblingen zu erteilen. Für die Realisierung der Maßnahme werden im Haushaltsplan 2021 insgesamt 1,1 Mio. Euro bereitgestellt.

Ausbau des Feldweges im Gewann „Tränke“ wird auf 3,50 m verbreitert
Durch eine Baumaßnahme der Firma Porsche AG entfiel im Jahr 2007 der bislang asphaltierte Feldweg entlang des Entwicklungszentrums. Um die fußläufige Verbindung der Wohngebiete „Auf der Steige“ und „Wengert“ mit dem Krummenlandweg wiederherzustellen stellte die Fraktion „Bürgerliste“ am 12.05.2019 den Antrag, als Ersatz des ehemaligen Feldweges den heutigen Feldweg Flst. 6392 im Gewann „Tränke“ auf ca. 320 m zu ertüchtigen. Der Weg soll sowohl für Radfahrer als auch Fußgänger eine Qualitätsverbesserung mit sich bringen und gleichermaßen für die Forst- und Landwirtschaft nutzbar sein. Bei der Abwägung verschiedener Ausbauvarianten wurde ein asphaltierter Ausbau des Feldweges aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet von der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts Böblingen abgelehnt. Einem Ausbau in wasserdurchlässiger Bauweise stimmte die Behörde zu, die Erteilung der naturschutzrechtlichen Erlaubnis erfolgte im November dieses Jahres. Mit Beschluss des Gremiums am 18.11.2019 wurde der Vollausbau des Feldweges auf einer Breite von 3,00 m und auf einer Strecke von 320 m mit einem Kostenrahmen i.H.v. 108.570,62 € beschlossen. Eine Förderung i.H.v. 34.797,80 €. wurde ebenfalls im November bescheinigt. Voraussetzung der Förderung ist allerdings der Ausbau nach der Richtlinie für den ländlichen Wegebau (RLW), welche bei Hauptwirtschaftswegen eine Ausbaubreite von mindestens 3,50 m vorsieht. Der GR hat einstimmig die Anpassung der Ausbaubreite auf 3,50 m beschlossen. Durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Fördermittel ergibt sich, trotz des um 0,50 m verbreiterten Ausbau des Feldweges, eine niedrigere Kostenposition für die Gemeinde als 2019 i.H.v. 110.000 € beziffert. Nach Eingang der Zuwendung i.H.v. 35.000 € verbleiben Gesamtkosten für die Gemeinde von rund 87.000 €. Der Baubeginn ist von den Witterungsverhältnissen abhängig und kann bei guten Wetterbedingungen bereits im März 2021 stattfinden. Bei einer reinen Bauzeit von drei bis vier Wochen kann die Maßnahme im 2. Quartal 2021 zum Abschluss gebracht werden. Die angrenzenden Bewirtschafter der landwirtschaftlichen Grundstücke werden rechtzeitig über die Maßnahme und den Zeitplan informiert und die Ausführung erfolgt in Abstimmung mit den landwirtschaftlichen Obmännern für den Ortsteil Flacht.

Hauptsatzung sieht ab Januar die Möglichkeit vollständig digitaler Gremiensitzungen vor
Die Hauptsatzung einer Gemeinde hat quasi die Eigenschaft einer kommunalen Verfassung, die insbesondere die Zuständigkeiten der Ausschüsse und des Bürgermeisters im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im Detail definiert. Die Neufassung der Hauptsatzung enthält eine neue Regelung zur Durchführung von Sitzungen ohne persönlichen Anwesenheit der Gremienmitglieder. Die Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit ist durch eine Änderung der Gemeindeordnung bis zum Ablauf des Jahre 2020 auch ohne eine spezielle Regelung in der Hauptsatzung möglich. Ab dem 01.01.2021 ist die Aufnahme einer gleichlautenden Regelung in der Hauptsatzung jedoch zwingende Voraussetzung. Auch mit Aufnahme dieser Regelung werden Sitzungen des Gemeinderates weiterhin dem Grundsatz nach unter persönlicher Anwesenheit der Mitglieder erfolgen. Es wird lediglich in Abweichung vom Regelfall die Möglichkeit geschaffen, notwendige Sitzungen des Gemeinderats ohne Präsenz in Form einer Videokonferenz oder auf vergleichbare Weise durchführen zu können, wenn besondere Not- und Krisensituationen gegeben sind. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie, um die Funktionsfähigkeit der Gemeindeverwaltung sicherzustellen. Auch Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit werden immer, nach dem Grundsatz der Öffentlichkeit, für die Öffentlichkeit übertragen werden. Einstimmig ist der GR dem Vorschlag von Bürgermeister Töpfer zur Neufassung der Hauptsatzung gefolgt. Nach Klärung der technischen Rahmenbedingungen ist geplant, zur Klarstellung der praktischen Anwendung, die Geschäftsordnung des Gemeinderates anzupassen.

Die Hauptsatzung finden Sie auch auf der Homepage www.weissach.de/Ortsrecht.

Stellenpläne für die Gemeindeverwaltung und den Eigenbetrieb Wasserversorgung 2021 beschlossen
Der Stellenplan ist Bestandteil des Haushaltsplanes und weist alle erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigen Arbeitnehmer aus. Der Stellenplan für die Gemeindeverwaltung hat der GR mit einer Gegenstimme sowie den Stellenplan für den Eigenbetrieb Wasserversorgung einstimmig verabschiedet. Die Gesamtzahl der Stellen im Stellenplan 2021 für die Gemeindeverwaltung erhöht sich gegenüber dem Stellenplan 2020 in Summe um insgesamt 1,32 Stellenanteile. Im Vergleich zum Stellenplan 2019 stellt der Stellenplan 2021 eine Stellenminderung von 2,65 Stellenanteilen dar. Insgesamt umfasst der Stellenplan der Gemeindeverwaltung 140,67 Stellen, davon 129,67 Beschäftigtenstellen und elf Beamtenstellen. Die Erhöhung ist auf die geplante Eröffnung einer weiteren Gruppe in der Krippe und Kindergarten Brunnenstraße zurückzuführen, welche mit einer Stellenneuschaffung von 2,3 Stellenanteilen einhergeht. Durch den Wegfall der Stelle „Leitung Energie- und Gebäudemanagement“ wird die Erhöhung in Summe abgemildert. Außerdem ist die organisatorische Neuzuordnung von 2,00 Stellenanteilen vom Bereich Hausmeister zum Sachgebiet Bauhof zur Verbesserung der Grünpflege berücksichtigt. Durch die personelle Aufstockung des Sachgebietes Bauhof kann dort zentral und einheitlich die Grünpflege sämtlicher Außenanlagen aller kommunalen Immobilien in der Gemeinde übernommen werden. Der identische Stellenumfang entfällt im Bereich der Hausmeister ersatzlos. In Summe darf positiv festgestellt werden, dass der Trend der kontinuierlich steigenden Personalkosten seit dem Jahr 2015 umgedreht werden konnte. Dies ist u.a. darauf zurückzuführen, dass in jedem Jahr Stelleneinsparungen durch Wegfall oder Neuorganisation umgesetzt werden konnten.

Katzenschutzverordnung einstimmig erlassen
Das Tierschutzgesetz (TierSchG) sowie die ergänzende Rechtsverordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg enthalten eine Ermächtigung für Städte und Gemeinden eine Katzenschutzverordnung zu erlassen. Ziel einer Katzenschutzverordnung für die Gemeinde Weissach ist, durch die Kastration und Registrierung wildlebender Katzen sowie von Freigänger-Katzen, den freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, um dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den Tieren zu vermeiden. In Deutschland leben Schätzungen zufolge mehr als zwei Millionen verwilderte Katzen auf der Straße. Diese sind oft weder geimpft noch kastriert sowie häufig krank und abgemagert. Verschlimmert wird dieses Leid durch die hohe Fortpflanzungsrate der Tiere. Auch in Weissach ist die Population problematisch, freilebenden Katzen halten sich hauptsächlich in Randgebieten der Gemeinde mit Gärten und auf Höfen auf, abseits der Wohngebiete. Ebenso wurden im Bereich des Häckselplatzes in Weissach unlängst über 20 Katzen vom Tierschutzverein Ditzingen gefangen und kastriert. Das Kreistierheim des Landkreises Böblingen nimmt seit über einem Jahr die stark ansteigende Zahl von verwilderten Hauskatzen im Landkreis vermehrt wahr. Das Kreistierheim Böblingen hat sich im Namen des Landkreises Böblingen ausdrücklich für den Erlass einer Katzenschutzverordnung in Weissach ausgesprochen und die Initiative der Verwaltung unterstützt. Mit einer Katzenschutzverordnung kann die Gemeinde Weissach langfristig die Katzenpopulation kontrollieren und somit vorbeugenden Tierschutz leisten. Der Gemeinderat ist dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt und hat die Verordnung einstimmig beschlossen.

Die Katzenschutzverordnung wird nach der öffentlichen Bekanntmachung zum 01.01.2021 in Kraft treten. Wird eine freilaufende, unkastrierte Katze ohne Registrierung entdeckt und der Halter nicht innerhalb von zwei Tagen ausfindig gemacht, darf die Kommune die Kastration der Katze durchführen. Die Kosten dafür muss der Halter tragen. Die Kosten für eine Kastration betragen zwischen 90 € und 120 €. Zusätzlich müssen auch Katzenbesitzer sich ihrer Verantwortung bewusst sein und über die Kastration ihrer Tiere der Vermehrung wildlebender Katzen entgegenwirken. Bußgelder können nicht verhängt werden, allerdings kann die Registrierung und Kastration behördlich angeordnet werden. Wer dem nicht folgt, muss im Zweifel mit Ordnungsmaßnahmen, bspw. einem Zwangsgeld, rechnen.

Den vollständigen Verordnungstext finden Sie auch auf der Homepage www.weissach.de/Ortsrecht.

http://www.weissach.de/index.php?id=786&L=0