Gemeinde Weissach (Druckversion)

Betriebsnummer zur Meldung in der Sozialversicherung beantragen

  • Jeder Beschäftigungsbetrieb braucht eine Betriebsnummer.
  • Damit ist der Arbeitgeber für Sozialversicherungsträger eindeutig identifizierbar.
  • Die Betriebsnummer müssen Sie online beantragen.
  • Die Betriebsnummer erhalten Sie in den meisten Fällen sofort elektronisch.

Zuständigkeit

der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit

Hinweis: Wenn Sie

  • Arbeitnehmer in einem privaten Haushalt ausschließlich auf 450-Euro-Basis beschäftigen, aber noch keine Betriebsnummer haben, wenden Sie sich an die Minijob-Zentrale.
  • als Betrieb Mineralien gewinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in einem knappschaftlichen Betrieb einsetzen oder Arbeitnehmer beschäftigen, die knappschaftliche Arbeiten auf Schachtanlagen verrichten oder zu Sanierungsarbeiten im Tagebau eingesetzt werden, wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
  • ein Seefahrtsbetrieb (einschließlich Küstenfischer und Küstenschiffer) sind, wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Voraussetzungen

Sie stellen einen versicherungspflichtig Beschäftigten oder eine sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ein und melden daher bestimmte Daten an die Sozialversicherungen.

Unterlagen

keine

Ablauf

Beantragen Sie Ihre Betriebsnummer elektronisch. Den Antrag können Sie selbst stellen oder ein dazu bevollmächtigter Dritter, zum Beispiel eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.

  • Nutzen Sie hierzu den Online-Antrag auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
  • Die Betriebsnummer wird Ihnen in den meisten Fällen sofort automatisiert vergeben und angezeigt
  • Zusätzlich erhalten Sie per Post einen Bescheid, der die Betriebsnummer enthält.

Hinweis: Wenn es Veränderungen bei den Betriebsdaten gibt oder Sie die Betriebstätigkeit vollständig und dauerhaft beenden, müssen Sie dies der Bundesagentur für Arbeit per Betriebsdatenpflege mitteilen.

Kosten

keine

Frist

  • spätestens bei Beschäftigungsaufnahme Ihres ersten Mitarbeiters
    • im Baugewerbe
    • im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
    • im Personenbeförderungsgewerbe
    • im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
    • im Schaustellergewerbe,
    • bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
    • im Gebäudereinigungsgewerbe,
    • bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
    • in der Fleischwirtschaft,
    • im Prostitutionsgewerbe.

  • sonst: Meldung mit erster Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Bundesagentur für Arbeit hat dessen ausführliche Fassung am 15.10.2018 freigegeben.

http://www.weissach.de/index.php?id=63