2 Benutzung (1) Die unter § 1 genannten Einrichtungen können örtlichen Vereinen, Schulen, Kindergärten, Kirchenge- meinden öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften, Firmen zur Förderung der [mehr]
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Weiter- entwicklung ihrer Arbeit im Gemeinwesen. Zugleich werden besondere Akzente in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und dem Aufbau und Pflege einer notwendigen Vereinsinfrastruktur gesetzt. Aber [mehr]
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