(Nichtausübung oder Nichtbestehen des Vorkaufs- rechts) 25,00 12.1.2 Genehmigung von Grundstücksverkehr in Sanierungsgebie- ten (§ 144 BauGB) 25,00 12.1.3 Auskunft Bebauungsplan (schriftlich) [...] gendem Angrenzer, min- ... [mehr]
Dateityp: application/pdf
Verlinkt bei: Satzungen
die Beauftragung erteilt diese Gewerke erneut beschränkt auszuschreiben. Hofsanierung des Gewerbegrundstücks in der Jahnstraße 3/1 beschlossen Die Gemeinde Weissach ist Eigentümerin des Gewerbeareals [mehr]
welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. (4) Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden bleibt gemäß § 836 Bürgerliches Gesetzbuch unberührt [mehr]
Dateityp: application/pdf
Verlinkt bei: Satzungen
Stellungnahmen dem GR ausführlich vorgestellt. Die vorgelegte Planungsanpassung sieht eine Teilung des Grundstücks vor. Im südlichen Bereich soll weiterhin eine Einzel- oder Doppelhausbebauung zugelassen werden [mehr]
Weissach um- fasst die Grundstücke der Markung Weissach. b) Bestattungsbezirk Flacht mit dem Friedhof in Weissach-Flacht. Der Bestattungsbezirk Flacht um- fasst die Grundstücke der Markung Flacht. [mehr]
Dateityp: application/pdf
Verlinkt bei: Sachgebiet Ordnung & Bürgerdienste
Weissach um- fasst die Grundstücke der Markung Weissach. b) Bestattungsbezirk Flacht mit dem Friedhof in Weissach-Flacht. Der Bestattungsbezirk Flacht um- fasst die Grundstücke der Markung Flacht. [mehr]
Dateityp: application/pdf
Verlinkt bei: eBürgerdienste
Gefahr des Veranstalters in den ihm zugewiesenen Räumen. (5) Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden bleibt gemäß § 836 Bürgerliches Gesetzbuch unberührt [mehr]
Dateityp: application/pdf
Verlinkt bei: Festhalle Flacht
Gefahr des Veranstalters in den ihm zugewiesenen Räumen. (5) Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden bleibt gemäß § 836 Bürgerliches Gesetzbuch unberührt [mehr]
Dateityp: application/pdf
Verlinkt bei: Festhalle Flacht
Gefahr des Veranstalters in den ihm zugewiesenen Räumen. (5) Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden bleibt gemäß § 836 Bürgerliches Gesetzbuch unberührt [mehr]
Dateityp: application/pdf
Verlinkt bei: Festhalle Flacht
Gefahr des Veranstalters in den ihm zugewiesenen Räumen. (5) Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden bleibt gemäß § 836 Bürgerliches Gesetzbuch unberührt [mehr]
Dateityp: application/pdf
Verlinkt bei: Festhalle Flacht