wird ein Entgelt nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Satzung (Gebührenverzeichnis) erhoben. Gebührenschuldner ist der Mieter bzw. Veranstalter. Die Festsetzun- gen in den Vereinsförderungsrichtlinien über [mehr]
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Veranstaltung. Bei Unfällen und Schäden tritt eine Haftung der Gemeinde Weissach nur ein, wenn ein Verschulden der Gemeinde oder ihrer Beschäftigten nachgewiesen ist. Die Gemeinde Weissach haftet nicht für [mehr]
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Veranstaltung. Bei Unfällen und Schäden tritt eine Haftung der Gemeinde Weissach nur ein, wenn ein Verschulden der Gemeinde oder ihrer Beschäftigten nachgewiesen ist. Die Gemeinde Weissach haftet nicht für [mehr]
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wird ein Entgelt nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Satzung (Gebührenverzeichnis) erhoben. Gebührenschuldner ist der Mieter bzw. Veranstalter. Die Festsetzun- gen in den Vereinsförderungsrichtlinien über [mehr]
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Veranstaltung. Bei Unfällen und Schäden tritt eine Haftung der Gemeinde Weissach nur ein, wenn ein Verschulden der Gemeinde oder ihrer Beschäftigten nachgewiesen ist. Die Gemeinde Weissach haftet nicht für [mehr]
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und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht 1. bei Verwaltungsgebühren [...] § 27 Gebührenschuldner (1)... [mehr]
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besteht (z. B. ITZBund, Rechenzentren der Länder). Nach § 16 Abs. 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die [mehr]
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besteht (z. B. ITZBund, Rechenzentren der Länder). Nach § 16 Abs. 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die [mehr]
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