wird ein Entgelt nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Satzung (Gebührenverzeichnis) erhoben. Gebührenschuldner ist der Mieter bzw. Veranstalter. Die Festsetzun- gen in den Vereinsförderungsrichtlinien über [mehr]
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Während des Turn- und Sportunterrichts der Schulen ist die Schulleitung der jeweiligen Schule bzw. die von ihr beauftragte Lehrkraft für die Aufsicht über die Schüler und für die Einhaltung dieser Bestimm- [...] Benutzung der Sporthallen... [mehr]
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nicht. § 2 Benutzung (1) Die unter § 1 genannten Einrichtungen können örtlichen Vereinen, Schulen, Kindergärten, Kirchenge- meinden öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften, Firmen zur Förderung [mehr]
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(2) Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 9 Gebührenhöhe (1) Die Abfuhrgebühr beträgt für jeden [...] ugs zu messen und vom... [mehr]
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(2) Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Mehrere Gebühr- enschuldner haften als Gesamtschuldner. § 9 Gebührenhöhe Die Gebühr für die Reinigung und Beseitigung [...] Anlieferungsmenge... [mehr]
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und Ver- brauchsgebühren. § 40 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit dem Übergang [...] und der Anzeige des Übergangs... [mehr]
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schriftlich oder elektronisch abgefasst werden. (2) Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Gemeinde nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere [mehr]
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Benutzung des Archivs verursach- ten Schäden. Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. (2) Die Gemeinde Weissach haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässig- [mehr]
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zugewiesen wurde oder in deren Interesse die Zulassung erfolgt ist. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Die Gebühr bemisst sich nach 1. der Anzahl der Frontmeter des Verkaufsstandes [...] mit dem Betrieb des... [mehr]
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übernommen hat, 3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet. (2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 4 Gebührenhöhe (1) Die Höhe der [...] § 3 Gebührenschuldner ... [mehr]
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