tritt eine Haftung der Gemeinde Weissach nur ein, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden der Gemeinde, ihrer Bediensteten oder ihrer Beauftragten nachgewiesen werden kann. Die Gemeinde [mehr]
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tritt eine Haftung der Gemeinde Weissach nur ein, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden der Gemeinde, ihrer Bediensteten oder ihrer Beauftragten nachgewiesen werden kann. Die Gemeinde [mehr]
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durch folgende Maßnahmen sichergestellt z.B. farblich unterschiedliche Eintrittsbändel, Security, Schulung Personal, Jugendschutzgesetz, etc. Sanitätsdienst Ein Sanitätsdienst wird eingesetzt ja, es [mehr]
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kleinen Gehölzen”, wie z.B. Beeren- obststräuchern, Rosen und Ziersträuchern ein- zuhalten. Mit Baumschul- und Weihnachts- baumkulturen sowie jährlich genutzten Weiden- pflanzungen muss ein Abstand von [...] für alle vorgenannten Pflanzen... [mehr]
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ngen an den Schulen mit insg. 831 Schülern, davon • 32 an der Ferdinand-Porsche-Schule • 2 an der Grundschule in Flacht • 6 Veranstaltungen bzgl. Radfahrausbildung mit insg. 117 Schülern • 7 sicher [mehr]
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Verlinkt bei: Sachgebiet Ordnung
wird ein Entgelt nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Satzung (Gebührenverzeichnis) erhoben. Gebührenschuldner ist der Mieter bzw. Veranstalter. Die Festsetzun- gen in den Vereinsförderungsrichtlinien über [mehr]
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Veranstaltung. Bei Unfällen und Schäden tritt eine Haftung der Gemeinde Weissach nur ein, wenn ein Verschulden der Gemeinde oder ihrer Beschäftigten nachgewiesen ist. Die Gemeinde Weissach haftet nicht für [mehr]
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Verlinkt bei: Herrenhaus
Erklärung übernommen hat, c) wer für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner nach Abs. 1 haften als Gesamtschuldner. § 18 Inkrafttreten (1) Diese [...] erhoben. § 17 Gebü... [mehr]
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Verlinkt bei: Festhalle Flacht
wird ein Entgelt nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Satzung (Gebührenverzeichnis) erhoben. Gebührenschuldner ist der Mieter bzw. Veranstalter. Die Festsetzun- gen in den Vereinsförderungsrichtlinien über [mehr]
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nicht. § 2 Benutzung (1) Die unter § 1 genannten Einrichtungen können örtlichen Vereinen, Schulen, Kindergärten, Kirchenge- meinden öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften, Firmen zur Förderung [mehr]
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Verlinkt bei: Vorbergblickhütte