Straße 16, Bergstraße 12/1, Rathausstraße 4). Die Verwaltung führt derzeit Gespräche zum Kauf des Grundstücks Leonberger Straße 6 und 8. Im Rahmen des Landessanierungsprogramms konnten der Parkplatz am Feuersee [mehr]
buettner(@)weissach.de Zuständig für: Grundstücksverwaltung der gemeindeeigenen Immobilien und Grundstücke Abrechnung der Betriebskosten der kommunalen Liegenschaften [mehr]
Wohnbaugrundstücke zur Verfügung, wovon die Gemeinde 15 Grundstücke zum Verkauf angeboten hatte. Mittlerweile haben alle kommunalen Grundstücke gemäß den Vergabekriterien der Gemeinde einen Eigentümer [...] kleinen Imbiss Verweilen. Hiervon... [mehr]
Wohnbaugrundstücke zur Verfügung, wovon die Gemeinde 15 Grundstücke zum Verkauf angeboten hatte. Mittlerweile haben alle kommunalen Grundstücke gemäß den Vergabekriterien der Gemeinde einen Eigentümer [...] kleinen Imbiss Verweilen. Hiervon... [mehr]
finden Sie hier weitere Informationen. Aktuelle Grundstücksangebote: Derzeit steht leider kein Grundstück zur Verfügung. [mehr]
Leitung des Sachgebietes Liegenschaften für den kaufmännischen und technischen Bereich Grundstücksangelegenheiten Ansprechpartner Bauplätze Erschließungsbeiträge Zuschusswesen Gebührenkalkulationen [mehr]
werden. Bodenrichtwerte Weissach & Flacht (Link) Auskünfte zu Bodenrichtwerten und Grundstücksgrößen kann Ihnen der Gemeinsame Gutachterausschuss der Gemeinden Renningen, Rutesheim und Weissach [mehr]
Gefahr des Veranstalters in den ihm zugewiesenen Räumen. (5) Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden bleibt gemäß § 836 Bürgerliches Gesetzbuch unberührt [mehr]
Dateityp: application/pdf
Verlinkt bei: Festhalle Flacht
Gefahr des Veranstalters in den ihm zugewiesenen Räumen. (5) Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden bleibt gemäß § 836 Bürgerliches Gesetzbuch unberührt [mehr]
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Gefahr des Veranstalters in den ihm zugewiesenen Räumen. (5) Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden bleibt gemäß § 836 Bürgerliches Gesetzbuch unberührt [mehr]
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