ihre Grundstücke zu dulden. Die Grund- stückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden. § 12 Grundstücksanschlüsse [...] 6 Jedes Grundstück... [mehr]
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Gefahr des Veranstalters in den ihm zugewiesenen Räumen. (5) Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden bleibt gemäß § 836 Bürgerliches Gesetzbuch unberührt [mehr]
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gen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO von einer Stellungnahme absehen, insbesondere in Personal-, Grundstücks-, Sozialhilfe- und Abgabensachen sowie in Angelegenheiten aus dem Bereich der Si- cherheits- und [mehr]
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