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Ordnungsamt

- für die öffentliche Sicherheit und Ordnung -



Unser Service:

Die wichtigste Aufgabe der Ordnungsbehörde ist die Gefahrenabwehr sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Hierzu gehören insbesondere folgende Bereiche:

  • Beseitigung von gefährlichen Zuständen auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen frei zugänglichen Flächen
  • Seuchen- und Schädlingsbekämpfung (insbesondere Ratten)
  • Absicherung von gefährlichen Grundstücken und sonstigen Objekten
  • Sonstige Maßnahmen zur Abwehr von konkreten Gefahrensituationen in Einzelfällen

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung werden insbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen:

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Die Öffnungszeiten:

Gemeindeverwaltung Weissach
- Ordnungsamt –
Rathausplatz 1
71287 Weissach

    Montag 08:30-12:00
    Dienstag geschlossen
    Mittwoch 08:30-12:00
    Donnerstag 08:30-12:00 und 16:00 - 18:00
    Freitag 08.30-12:00
Termine auch nach Vereinbarung

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Wir sind für Sie da:

Frau Krasselt Ina Krasselt
Leiterin des Ordnungsamtes
Tel: +49 (0)70 44 - 93 63 - 210
Fax: +49 (0)70 44 - 93 63 - 92 10
Zimmernummer: 1.08 im Erdgeschoss
krasselt@weissach.de


Ich bin zuständig für:

  • Leitung des Ordnungsamtes
  • Stellvertreterin des Hauptamtsleiters
  • Wahlen
  • Auszubildende
  • Standesbeamtin
  • Schriftführung im Gemeinderat und seinen Ausschüssen
  • Unterbringung Obdachloser


Herr Kammann Klaus Kammann
Vollzugsdienst
Tel: +49 (0) 70 44 - 93 63 - 22 5
Fax: +49 (0) 70 44 - 93 63 - 92 25
Zimmernummer: 1.09 im Erdgeschoss
kammann@weissach.de


Ich bin zuständig für:
  • Die Überwachung des ruhenden Verkehrs
  • Feldschütz
  • Marktmeister

René Asprion
Zivi, Asylbewerberbetreuung
Tel: +49 (0) 70 44 - 93 63 - 21 4
Fax: +49 (0) 70 44 - 93 63 - 92 14
Zimmernummer: 1.10 im Erdgeschoss
zivi@weissach.de


Ich bin zuständig für:
  • Die Betreuung der Asylbewerber



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Wichtige Informationen aus erster Hand

Sondernutzungserlaubnis

Was ist eine Sondernutzung?

Die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen (Straßen, Wege oder Plätze) über den widmungsmäßig bestimmten Gebrauch hinaus erfordert eine Sondernutzungserlaubnis.
Hierzu zählen u. a. Bauzäune, Gerüste, Container, Warenauslagen, Hinweisschilder (Werbung), Straßenfeste, etc.

Wer stellt einen Antrag?

Zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bedarf es eines Antrages der Person, die eine Sondernutzung ausüben will oder zu deren Gunsten die Erlaubnis erteilt werden soll.

Notwendige Antragsunterlagen:

  • Angaben zur Person des Antragstellers (Name, Anschrift, evtl. Telefon)
  • Angaben über die Sondernutzung
  • Ort der Sondernutzung
  • Art der Sondernutzung
  • zu beanspruchende Fläche
  • Dauer der Sondernutzung
  • evtl. eine Skizze oder Verkehrszeichenplan

    Gebühren bzw. Kosten:

    Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Art und Dauer der Sondernutzung. In bestimmten Fällen (z.B. bei Gemeinnützigkeit) ist eine Gebührenbefreiung möglich.

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    Straßenverkehrsrechtliche Anordnung

    Die Gemeinde Weissach ist örtliche Straßenverkehrsbehörde.
    Lediglich für die klassifizierten Straßen ist das Straßenverkehrsamt Böblingen zuständige Straßenverkehrsbehörde.

    Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen gemäß §§ 44/45 StVO sind Sondernutzungsgenehmigungen für den Straßenraum und werden notwendig, wenn Straßen ganz- oder halbseitig für den Verkehr gesperrt werden müssen. (Baukräne etc)

    Notwendige Antragsunterlagen:

  • Angaben zur Person des Antragstellers (Name, Anschrift, evtl. Telefon)
  • Angaben über die Grund der Straßensperrung
  • Ort der Sperrung
  • zu beanspruchende Fläche
  • Dauer der Sperrung
  • evtl. eine Skizze oder Verkehrszeichenplan

Fristen:

Mindestens eine Woche vor Beginn der jeweiligen beantragten Maßnahme ist die straßenverkehrsrechtliche Anordnung schriftlich zu beantragen.

Gebühren bzw. Kosten:

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Art und Dauer der Sondernutzung. In bestimmten Fällen (z.B. bei Gemeinnützigkeit) ist eine Gebührenbefreiung möglich.

Hier finden Sie das Antragsformular





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Gaststätten

Gaststättenerlaubnisse erteilt das Landratsamt Böblingen, Parkstr. 16, 71034 Böblingen.

Der Antrag ist beim Ordnungsamt Weissach erhältlich und ist auch hier einzureichen.

Notwendige Antragsunterlagen:
  • Antrag 2fach
  • Polizeiliches Führungszeugnis (des Antragsstellers und des Ehegattens)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (des Antragsstellers und des Ehegattens)
  • Unterrichtungsnachweis der IHK
  • Gesundheitszeugnis
  • Kopie des Pachtvertrages oder Grundbuchauszug (bei Eigentum)
  • Pläne der Gaststätte mit Toilettenanlagen
  • Steuerliche Zuverlässigkeitsbescheinigung der Wohnortgemeinde und des Finanzamtes.
Gebühren bzw. Kosten:

Die Gebühren erhebt das Landratsamt Böblingen.

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Haltung von Tieren

Der Mensch trägt Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf. Nicht nur dessen Leben, sondern auch dessen Wohlbefinden sind geschützt. Niemand darf einem Tier ohne vernüftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Dies ist der Grundsatz des Tierschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen; er darf die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Zur schnellen Abwehr von Gefahren, können Beschwerden, Hinweise und Anzeigen sofort und direkt an unser Ordnungsamt geschickt werden.

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Verhaltensempfehlung für den Hundehalter

Respektieren Sie, dass nicht jeder Mensch ein Hundefreund ist, und versuchen Sie nicht, Ihre Tierliebe anderen Menschen mit Sätzen wie „Der macht doch nichts“ oder gar „Bleiben Sie ruhig stehen, dann beisst er nicht“ aufzuzwingen.

Akzeptieren Sie, dass es Menschen gibt, die vor Hunden Angst haben.
Signalisieren Sie durch richtiges Handeln, dass Ihnen Ihr Hund gehorcht.

Lassen Sie ihn nur dann frei laufen, wenn dadurch keine anderen Menschen oder Tiere belästigt werden.

Leisten Sie Ihren Beitrag zu einem positiven Bild der Hundehaltung durch ein rücksichtsvolles und vorbildliches Auftreten in der Öffentlichkeit:

Rufen Sie Ihren Hund zu sich und leinen ihn ggf. an, wenn Ihnen andere Menschen begegnen. Dies gilt insbesondere bei Kindern, Joggern, Radfahrern oder Menschen die Tiere mitführen.

Weisen Sie andere Hundehalter auf ein von Ihnen festgestelltes Fehlverhalten hin. Appellieren Sie an die Solidarität der Hundebesitzer.

Kaufen Sie Ihren Hund nur bei einem seriösen Züchter, der Gewähr dafür bietet, dass das Tier artgerecht gehalten wurde und genügend Kontakt zu Menschen und Artgenossen hatte.

Nutzen Sie die Möglichkeiten der dem VDH angeschlossenen Hundevereine zur Erziehung Ihres Hundes (Welpenschule, Begleithundeausbildung, etc. ).

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