Die Öffnungszeiten:
Gemeindeverwaltung Weissach
- Kämmerei –
Rathausplatz 1
71287 Weissach
Termine auch nach Vereinbarung
Das Team der Kämmerei
Horst Haindl
Leitung Finanzwesen
Tel: +49 (0) 70 44 - 93 63 - 30 0
Zimmernummer: 2.16 im 1. Stockwerk
haindl@weissach.de
Ich bin zuständig für
Horst Dieter
Leiter Steueramt / Liegenschaften
Tel: +49 (0) 70 44 - 93 63 - 31 0
Zimmernummer: 2.21 im 1. Stockwerk
dieter@weissach.de
Ich bin zuständig für
Diana Dietterle
Steueramt
Tel: +49 (0) 70 44 - 93 63 - 31 1
Zimmernummer: 2.20 im 1. Stockwerk
dietterle@weissach.de
Ich bin zuständig für
Gerda Röhm
Steueramt
Tel: +49 (0) 70 44 - 93 63 - 31 2
Zimmernummer: 2.19 im 1. Stockwerk
roehm@weissach.de
Ich bin zuständig für
Bernd Vollmer
Kassenverwalter
Tel: +49 (0) 70 44 - 93 63 - 32 0
Zimmernummer: 2.15 im 1. Stockwerk
vollmer@weissach.de
Ich bin zuständig für
Bianca Scheytt
Kasse / Buchhaltung
Tel: +49 (0) 70 44 - 93 63 - 32 1
Zimmernummer: 2.14 im 1. Stockwerk
scheytt@weissach.de
Ich bin zuständig für
Nina Walter
Haushaltsrechnung / Zuschüsse
Tel: +49 (0) 70 44 - 93 63 - 33 0
Zimmernummer: 2.17 im 1. Stockwerk
walter@weissach.de
Ich bin zuständig für
Unser Service
Hier finden Sie folgende Formulare:
Die Gemeinde Weissach ist aufgrund gesetzlicher Regelungen verpflichtet sämtliche geplanten Einnahmen und Ausgaben in einem Planwerk, dem Haushaltsplan, darzustellen.
Der Haushaltsplan dient im Laufe des Jahres als Grundlage für die Haushaltswirtschaft. Er legt fest, welche Aufgaben mit welchen Kosten in dem Planjahr - man spricht hier von Haushaltsjahr - erfüllt werden sollen und woher das hierfür benötigte Geld kommt. Das kann durch Steuern (z.B. Gewerbesteuer, Grundsteuern), Gebühren (z.B. Friedhofsgebühren) oder den Verkauf von Grundstücken geschehen.
Außerdem muss im Stellenplan festgelegt werden, wie viele Personalstellen für die dauerhafte Erfüllung der Aufgaben der Stadtverwaltung notwendig sind. Dem Haushaltsplan kommt somit die Bedeutung einer jährlichen kommunalen Aufgabenprogramms zu.
Der Haushaltsplan besteht im wesentlichen aus zwei Teilen, dem Verwaltungshaushalt und dem Vermögenshaushalt.
Der Verwaltungshaushalt ist gewissermaßen ein laufender Verbrauchshaushalt mit Personal- und Sachausgaben und den zur Deckung dieser Ausgaben benötigten Einnahmen. Darunter fallen z.B. Steuern, Miet- oder Gebühreneinnahmen und Ausgaben für Gebäude- und Straßenunterhaltung, Bürobedarf und Energieverbrauch.
Der Vermögenshaushalt enthält alle Einnahmen und Ausgaben, die das Vermögen oder die Schulden der Stadt verändern. Hierunter fallen z.B, Ausgaben für den Straßenbau bzw. die Tilgung von Krediten oder Einnahmen aus dem Verkauf von städtischen Grundstücken bzw. aus der Aufnahme von neuen Krediten.
Der Haushaltsplan kann zu unseren üblichen Öffnungszeiten in unserer Kämmerei eingesehen werden.
Die Gewerbesteuer ist die Wirtschaftsteuer der Gemeinde. Mit ihr wird die lokal tätige Wirtschaft an den Kosten der für einen attraktiven Wirtschaftsstandort notwendigen Infrastruktur beteiligt.
Rechtsgrundlage für die Gewerbesteuer sind die Gewerbesteuergesetze in der jeweils gültigen Fassung.
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, sie wird von der Gemeinde festgesetzt. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt jedoch durch das Finanzamt .
Objekt der Gewerbesteuer ist der inländische stehende Gewerbebetrieb, nicht dagegen die freie Berufstätigkeit, die Land- und Forstwirtschaft und die Vermögensverwaltung.
Die Gewerbesteuer ist eine Real- oder Objektsteuer. Steuergegenstand ist die objektive Ertragskraft des Gewerbebetriebes, der Gewerbeertrag.
Die Grundsteuer ist objektbezogen gestaltet und bezieht sich auf Beschaffenheit und Wert eines Grundstücks. Sie ist eine Realsteuer, bei der die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers fast ausnahmslos außer Betracht bleiben. Bei bebauten Grundstücken gehört die Grundsteuer zu den Betriebskosten, im Bereich des sozialen Wohnungsbaus geht sie in die Kostenmiete ein.
Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke).
Für die Berechnung der Grundsteuer aus dem Einheitswert/Ersatzwirtschaftswert sind zwei Rechengänge erforderlich. Ausgehend vom Einheitswert/Ersatzwirtschaftswert, setzt das Finanzamt den Steuermessbetrag fest, der auch der Gemeinde mitgeteilt wird. Die Steuermesszahlen, die zur Berechnung des Steuermessbetrages auf den Einheitswert/ Ersatzwirtschaftswert anzuwenden sind.
Die Gemeinde wendet auf den Steuermessbetrag den vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz an und setzt die Grundsteuer durch Grundsteuerbescheid fest.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7.August 1973 (BGBl I S.965) unter Berücksichtigung späterer Änderungen.
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de
Besteuert wird die Hundehaltung und steuerpflichtig ist der Hundehalter, dessen Aufwand für die Hundehaltung von der Steuer getroffen werden soll.
Rechtsgrundlage sind die landesgesetzlichen Hundesteuergesetze bzw. Kommunalabgabengesetze, die die Gemeinden zur Steuererhebung verpflichten oder zum Erlass entsprechender Steuersatzungen berechtigen.
Hier finden Sie die Hundesteuersatzung der Gemeinde Weissach .
Die Hundesteuer wird von der Gemeinde erhoben.
Wenn Sie neu in die Gemeinde ziehen oder sich einen Hund zulegen, müssen Sie diesen bei unserem Steueramt anmelden.
Hier finden Sie ein Formular für An- oder Abmeldung Ihres Hundes (PDF-Dokument)
Für weitere Informationen und Fragen steht Ihnen
Frau Röhm
gerne zur Verfügung
Tel: +49 (0) 70 44 - 93 63 - 31 2
Zimmernummer: 2.19 im 1. Stockwerk
roehm@weissach.de
12.06.2013 - Weissach aktuell im PDF Format lesen oder downloaden. [mehr]