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Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz im Landratsamt Böblingen informiert:
Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest (Vogelgrippe) gehen weiter - Ausnahmen zur generellen Aufstallung von Geflügel sind vorgesehen

Freilandhaltung von Geflügel im Landkreis Böblingen unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Am Grundsatz der generellen Stallpflicht für Geflügel wird in Deutschland zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest (Vogelgrippe) festgehalten, Ausnahmen vom Aufstallungsgebot sind für die Freilandhaltung von Geflügel mit Genehmigung der zuständigen Veterinärbehörde künftig möglich.

Nach der neuen, jetzt geltenden Geflügel-Aufstallungsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, und der entsprechenden Umsetzung in Baden-Württemberg soll die Freilandhaltung ab sofort mit Ausnahmegenehmigungen an risikoarmen Standorten wieder ermöglicht werden. Ansonsten müssen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse nach wie vor in geschlossenen Ställen oder in Volieren gehalten werden, die mit einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung versehen sind. Denn das Friedrich-Loeffler-Institut (Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit) geht immer noch von einem hohen Risiko für Hausgeflügel aus, sich über Wildvögel mit dem aviären Influenzavirus zu infizieren. Deshalb lässt die Verordnung, die deutschlandweit gilt, keine Ausnahmen von der Stallpflicht zu, wenn sich Geflügelhaltungen in der Nähe von Gewässern oder Feuchtbiotopen befinden, an denen sich Wildvögel sammeln. Keine Ausnahme von der Stallpflicht gibt es auch für Gebiete mit einer hohen Geflügeldichte oder aber für Gebiete, die durch einen aktuellen Geflügelpestfall bestimmten Einschränkungen unterworfen sind, also als Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder als Kontrollzone ausgewiesen sind (sog. „Restriktionsgebiete“).

Für den Landkreis Böblingen bedeutet dies: Da das Kreisgebiet derzeit weder als Restriktionsgebiet, noch als Gebiet mit einer hohen Geflügeldichte gilt und auch keine Geflügelhaltungen in Feuchtgebieten, an Seen und Flüssen hat, an denen sich Wildvögel sammeln, besteht die Möglichkeit, die Freilandhaltung von Geflügel zuzulassen. Das Landratsamt Böblingen, Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz, wird zu diesem Zweck für den Landkreis Böblingen eine Allgemeinverfügung erlassen, die als allgemeine Ausnahmegenehmigung die Haltung von Geflügel in Freilandhaltung im gesamten Gebiet des Landkreises Böblingen zulässt.

In der Umsetzung bedeutet dies: Ein Geflügelhalter, der Geflügel in Freilandhaltung halten will, muss dies dem Landratsamt Böblingen, Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz, schriftlich mitteilen, bevor er die Tiere ins Freie lässt. Für diese Meldung bitte den Vordruck „Anzeige zur Freilandhaltung nach der Geflügel-Aufstallungsverordnung“ verwenden, der im Internet unter www.landkreis-boeblingen.de / Rubrik Formulare (Veterinär und Lebensmittel: Informationen und Formulare zum Thema Tierseuchenbekämpfung) abrufbar ist oder beim Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz telefonisch angefordert werden kann.

Der Tierhalter ist verpflichtet, bei Geflügel, das er im Freiland halten will, unabhängig von der Größe seines Tierbestandes gewisse Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, um das Geflügel möglichst vor einer Infektion zu schützen beziehungsweise, um diese so früh wie möglich zu erkennen. So hat er zum Beispiel Enten und Gänse bei Freilandhaltung räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten. Dies dient dazu, das Risiko einer Übertragung von Geflügelpestviren zu minimieren, denn Enten und Gänse werden wegen fehlender klinischer Erscheinungen als Virusträger nur schwer erkannt. So müssen die im Freien gehaltenen Enten und Gänse monatlich virologisch mittels Rachen- oder Kloakentupfer auf Influenza-A-Virus untersucht werden. Diese virologische Untersuchung, deren Kosten der Tierhalter zu tragen hat, muss nicht vorgenommen werden, sofern Enten und Gänse zusammen mit einzelnen Hühnern oder Puten, dem sogenannten Sentinel-Geflügel, gehalten werden. Denn Hühner und Puten sind anfälliger für das Geflügelpestvirus und zeigen wesentlich früher Krankheitssymptome, sie gelten deshalb als Indikatortiere.

Die Verordnung zu diesen Vorsorgemaßnahmen kann im Internet abgerufen werden, unter www.verbraucherministerium.de. Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz beim Landratsamt Böblingen erreicht man telefonisch unter 07031 / 663-1468, per Fax 07031 / 663-1737 oder per E-Mail: vetamt@lrabb.de
geschrieben von der Pressestelle des Landratsamtes am 15.05.2006 um 07:54 Uhr.