Verwaltung
Allgemeinverfügung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum
Allgemeinverfügung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum
über ergänzende Schutzmaßnahmen zur Verhinderung eines Eintrags
des Virus der Klassischen Geflügelpest auf Nutzgeflügel
vom 5. Oktober 2005, Az.: 33-9122.20
Auf Grund von § 79 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 78, 18 und 19 Abs. 1 und 3 des Tierseu-chengesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I, S. 1260) und § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung von 19. November 1987 (GBl. S. 525), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2004 (GBl. 112) wird Folgendes angeordnet:
I.
Wer Hühner, Perlhühner, Puten, Enten, Gänse, Fasane, Rebhühner, Wachteln oder Lauf-vögel hält, hat dies der für den Ort der Tierhaltung zuständigen unteren Verwaltungsbehör-de (Veterinäramt) unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart, ihres Standortes und ihrer Hal-tungsform (Stallhaltung, Freiland- oder Auslaufhaltung) unverzüglich anzuzeigen, wenn eine solche Anzeige nicht bereits früher erfolgt ist. Änderungen sind ebenfalls unver-züglich anzuzeigen.
II.
Es ist verboten, die unter Nr. I genannten Geflügelarten im Freien zu füttern, sofern dabei die Gefahr eines Kontaktes mit Wassergeflügel besteht.
III.
Die Nutzung von Oberflächenwasser als Tränke oder/ und Schwimmgelegenheit ist für die in Nr. I genannten Geflügelarten verboten, sofern dabei ein direkter oder indirekter Kontakt mit Wildvögeln nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Es ist dafür zu sorgen, dass das genannte Geflügel keinen Zugang zu einem Gewässer hat.
IV.
Ausläufe für die in Nr. I genannten Geflügelarten sind so einzufrieden, dass das Geflügel nicht entweichen kann.
V.
Die Halter von den in Nr. I genannten Geflügelarten haben Vorkehrungen zu treffen, dass im Falle des Verdachts oder des Ausbruches der Klassischen Geflügelpest eine vogelsi-chere Aufstallung des Geflügels jederzeit möglich ist.
VI.
Die sofortige Vollziehung der in Nr. I bis V genannten Maßnahmen wird angeordnet.
VII.
Die Allgemeinverfügung gilt bis zum Erlass entsprechender Regelungen durch Rechtsver-ordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.
VIII.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Bekanntmachung als bekanntgegeben.
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können beim Landratsamt Böblingen – Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz - zu den Geschäftszeiten der Behörde einge-sehen werden.
IX.
Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Tierseuchengesetzes geahndet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5 in 70178 Stutt-gart schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5 in 70178 Stuttgart der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Der Antrag ist auch vor Erhebung der Klage zulässig.
Arnold
Ministerialdirektor
Hinweise:
Mit der am 4. September 2005 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft über Untersuchungen auf die Klassi-sches Geflügelpest vom 1. September 2005 (BAnz. Nr. 167 S. 13345) geändert durch die Verordnung vom 26. September 2005 (BAnz. Nr. 187 S. 14639) sind Geflügelhalter von Hühnern, Puten, Rebhühnern, Perlhühnern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln verpflich-tet, ihren Bestand mittels Blutproben stichprobenartig auf Influenza A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen, sofern die Tiere nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen gehalten werden und die Bestandsgröße insgesamt mehr als 100 Tiere genannten Arten umfasst.
Pro Bestand sind 15 Blutproben bei Enten und Gänsen zu entnehmen, bei den übrigen genannten Geflügelarten sind 10 Blutproben pro Bestand ausreichend. Die Probenent-nahme muss im Zeitraum zwischen dem 15. Oktober und 15. Dezember 2005 erfolgen und kann entweder anlässlich der Schlachtung oder Tötung bzw. durch den Betreuungstierarzt oder den Geflügelgesundheitsdienst vorgenommen werden. Die Laboruntersuchungen sind an allen vier tierärztlichen Landesuntersuchungsämtern möglich und kostenfrei.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Böblingen – Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz (Tel.: 07031-6631468).
geschrieben von der Pressestelle des Landratsamtes Böblingen am 17.10.2005 um 09:35 Uhr.