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Bürgerbüro
Nach § 34 Abs. 2 und 4 des Meldegesetzes darf die Meldebehörde Namen, akademische Grade, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Ehe- und Altersjubilaren veröffentlichen und an Presse und Rundfunk für Zwecke der Veröffentlichung übermitteln.Die Veröffentlichung und Übermittlung an Presse und Rundfunk darf nicht erfolgen, soweit eine Auskunftssperre besteht oder der Betroffene verlangt, dass die Veröffentlichung unterbleibt.
Folgende Jubiläen werden eröffentlicht

Geburtstage: Der 70. und jeder folgende Geburtstag im Mitteilungsblatt der Gemeinde Weissach und gleichzeitig Übermittlung an die Presse;
ab dem 95. Geburtstag auch Übermittlung an den Rundfunk.

Ehejubiläen: Ab Goldener Hochzeit Veröffentlichung im örtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Weissach.

Alle Einwohner, die eine Veröffentlichung ihrer Jubiläen nicht wünschen, werden gebeten, dies der Gemeindeverwaltung schriftlich mitzuteilen.Für diese Mitteilung kann der nachstehende Vordruck verwendet werden.
geschrieben von Monika Heiter am 24.11.2004 um 08:30 Uhr.