Verwaltung
Flurbereinigung Rutesheim (Nordumfahrung)
Landkreis Böblingen
Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft
1. Die Grundstückseigentümer und die Erbbauberechtigten im Flurneuordnungsgebiet - Teilnehmer - sowie sonstige Interessierte werden zur Wahl des Vorstands am Donnerstag, den 10.03.2005 in die Festhalle Rutesheim, Mieminger Weg 2, um 19.30 Uhr eingeladen.
2. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 FlurbG auf 5 festgesetzt. Für jedes Mitglied ist gemäß § 21 Abs. 5 FlurbG ein Stellvertreter zu wählen. Nach § 2 des bad.-württ. Ausführungsgesetzes zum FlurbG (AGFlurbG) muß mindestens 1 Mitglied des Vorstands und 1 Stellvertreter aus dem Kreis derjenigen gewählt werden, die am Flurneuordnungsverfahren nicht beteiligt sind.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das Vertrauen der Teilnehmer besitzen. Es liegt daher im Interesse aller Teilnehmer, sich an der Wahl zu beteiligen.
4. Wahlberechtigt sind die Teilnehmer (§§ 21 Abs. 3, 10 Nr. 1 FlurbG). Wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder nicht voll geschäftsfähig sind, steht das Wahlrecht den gesetzlichen Vertretern zu. Bevollmächtigte haben sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
5. Jeder im Wahltermin anwesende Teilnehmer hat insgesamt jeweils nur je 1 Stimme für jedes zu wählende Vorstandsmitglied und jeden Stellvertreter, selbst wenn er als Eigentümer und zugleich als Miteigentümer am Flurneuordnungsverfahren beteiligt ist. Nur eine Stimme hat auch der Bevollmächtigte, auch wenn er selbst zugleich Teilnehmer ist oder mehrere Teilnehmer vertritt. Bruchteilsgemeinschaften (Miteigentümer) und Gesamthandsgemeinschaften (z.B. Erbengemeinschaften) haben jeweils nur 1 Stimme gemeinschaftlich.
6. Wählbar ist jeder Volljährige, auch wenn er nicht Teilnehmer am Flurneuordnungsverfahren ist. Die Bewerbung von Frauen ist besonders erwünscht.
Wahlvorschläge können bis zum 07.03.05 beim Landratsamt Böblingen – Amt für Vermessung und Flurneuordnung- eingereicht werden. Es sind aber auch Personen wählbar, die nicht auf einem Wahlvorschlag stehen. Ein Satzungsentwurf gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird ab sofort im Rathaus in Rutesheim zur Einsicht ausgelegt.
7. Sofern die Wahl im Termin nicht zustande kommt, kann die Flurbereinigungsbehörde nach § 21 Abs. 4 und 5 FlurbG Mitglieder des Vorstands und Stellvertreter nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen.
Böblingen, den 14.02.2005
gez. Holzwarth D.S.
geschrieben von Landratsamt Böblingen am 15.02.2005 um 07:58 Uhr.