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Ordnungsamt
Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest
Abhaltung von Geflügelmärkten und Geflügelausstellungen ist untersagt


Geflügel muss in ganz Deutschland ab Samstag (22. Oktober) in den geschlossenen Stall. In Baden-Württemberg ist es zudem verboten, Geflügelmärkte und Geflügelausstellungen abzuhalten. Diese vorbeugenden Maßnahmen zum Schutz der Geflügelbestände vor der Klassischen Geflügelpest gelten ab 22. Oktober bis vorerst 15. Dezember 2005. Darauf weist das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz im Landratsamt Böblingen hin und bittet alle Geflügelhalter im Landkreis Böblingen um Beachtung der verschärften Schutzbestimmungen.

Die Anforderungen, auf die sich Bundesregierung und Landesministerien in einer Eilverordnung verständigten, gelten bundesweit für Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, und zwar unabhängig von der Bestandsgröße. Diese Geflügelarten sind ab Samstag (22. Oktober) bis einschließlich 15. Dezember 2005 in geschlossenen Ställen zu halten. Weitergehende Einschränkungen für Geflügel, das in geschlossenen Ställen gehalten wird, wurden derzeit nicht getroffen.

Geflügelhalter, die über keine geschlossenen Ställe verfügen, müssen Maßnahmen treffen, um die Tiere gegen Einträge von oben zu schützen, beispielsweise durch eine dichte Plane. Ebenso müssen die Tiere mit Seitenbegrenzungen, wie z.B. durch ein engmaschiges Netz, gegen das Eindringen von anderen Vögeln gesichert werden. Auf diese Weise wird praktisch ein provisorischer Stall errichtet. Wer Geflügel hält, für das aufgrund der verschärften Bestimmungen jetzt ein provisorischer Stall errichtet werden muss, ist auch verpflichtet, dies beim zuständigen Veterinäramt unter Angabe der getroffenen Vorkehrungen anzuzeigen, denn er ist weiteren Restriktionen unterworfen. Für Geflügelhalter im Landkreis Böblingen ist das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz beim Landratsamt Böblingen, Tel. 07031 / 663 1468, zuständige Behörde.

Geflügel, das in provisorischen Ställen gehalten wird, ist ab dem Aufstellungstag in Abständen von maximal 30 Tagen tierärztlich zu untersuchen, der Tierarzt muss die Untersuchung dokumentieren. Ebenso sind Blutproben (maximal 15 Stück bei Enten und Gänsen und zehn bei den anderen Geflügelarten pro Bestand) zu entnehmen. Diese Blutproben müssen an das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt in Fellbach geschickt werden.

Abweichend von den bundesweit geltenden Vorschriften hat das Land Baden-Württemberg für Geflügelmärkte schärfere Maßnahmen angeordnet. Geflügelmärkte und Geflügelausstellungen aller Art und Größenordnung sind bis auf weiteres verboten.

Grundlage für die Entscheidung, Geflügel in Ställen zu halten, ist eine veränderte Risikolage. Denn das Vogelgrippevirus H5N1, ist nach Angaben der EU-Kommission, in Russland, ca. 200 Kilometer südlich von Moskau, nachgewiesen worden.

Die Eilverordnung zu den verschärften Vorsorgemaßnahmen kann im Internet abgerufen werden, unter: www.verbraucherministerium.de

Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz im Landratsamt Böblingen bittet alle Geflügelhalter, sofern nicht schon geschehen, sich bei der Veterinärbehörde registrieren zu lassen.
geschrieben von der Pressestelle des Landratsamtes am 21.10.2005 um 10:52 Uhr.