Ordnungsamt
Gerade in den Sommermonaten widerstreiten sich des öfteren die Interessen der Nachbarn. Der eine möchte am Abend zum Beispiel seinen Rasen mähen oder eine Terrassenparty/Grillfest veranstalten und der andere nach getanener Arbeit in seinem Garten Ruhe finden. Da das Mähen im allgemeinen mit Motorkraft erledigt wird und Partys oft mit Musik erfolgen, fühlt sich unter Umständen der ruhesuchende Nachbar erheblich gestört.
Da diese nachbarlichen Probleme rein privatrechtlicher Natur sind, kann das Bürgermeisteramt in solchen Fällen nicht eingreifen. Der Weg zur Behörde wäre auch im Hinblick auf die nachbarschaftlichen Beziehungen wohl am ungeeignetsten.
Dass laute Musik nicht während der Nachtruhe abgespielt wird, ist selbstverständlich. Es sollte versucht werden, durch gegenseitige Rücksichtnahme und andererseits durch eine gewisse Toleranz die widerstreitenden Interessen in Einklang zu bringen. Ein Gespräch „über den Zaun“ hilft so manchen Ärger zu vermeiden.
Übrigens enthält die geltende Polizeiverordnung der Gemeinde Weissach dazu folgende Vor-schriften:
Schutz gegen Lärmbelästigung
§ 2
Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.
Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
Abs. 1 gilt nicht:
bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
für amtliche Durchsagen.
§ 3
Lärm aus Gaststätten
Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebie-te oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
§ 4
Lärm von Ballspiel- und Spielplätzen
Sport- und Spielplätze, die weniger als 100 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September morgens von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und nachmittags von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April morgens von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr und nachmittags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, längstens jedoch bis zum Einbruch der Dunkelheit, benützt werden.
Die Benützung der öffentlichen Spielplätze ist allen Kindern bis zu 14 Jahren, die Benutzung der öffentlichen Ballspielplätze allen Kindern und Jugendlichen bis zu 16 Jahren in gleichem Maße gestattet. Ältere Jugendliche und Erwachsene haben als Aufsichtspersonen spielender Kinder Zutritt zu den Ballspiel- und Spielplätzen.
Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbeson-dere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.
§ 5
Haus- und Gartenarbeiten
Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen in der Zeit von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr nicht ausgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere das Hämmern, Bohren, Sägen und Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u. ä.
Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Maschinenlärm-Verordnung, und nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage bleiben unberührt.
§ 6
Lärm durch Tiere
Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
§ 6 a
Wertstoffsammelbehälter und Altglassammelbehälter
Wertstoff- und Altglassammelbehälter dürfen nur werktags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr benutzt werden.
§ 6 b
Lärm durch Fahrzeuge
In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentli-chen Straßen und Gehwegen verboten,
Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen,
Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen,
Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen,
beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen,
mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben.