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- Anstalt des öffentlichen Rechts -

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l. Meldepflicht
Die Meldung des am 3. Dezember 2005 (Stichtag) vorhandenen Bestands an Tieren und Bienenvölkern an die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg ist Grundlage für die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2006. Die Meldung hat mittels der den Tierbesitzern zugesandten Meldebögen zu erfolgen.
a)Meldepflichtig sind alle Besitzer der nachstehend aufgeführten weiblichen und männlichen Tiere:
1) Pferde
(dazu gehören: Groß- und Kleinpferde, Ponys, Fohlen)
2)Rinder
(dazu gehören: Kühe, Bullen (Stiere, Häge), Ochsen, Kalbinnen (Färsen), Rinder, Kälber usw.)
3)Schweine
(dazu gehören: Muttersauen, Eber, Zuchtläufer, Mastschweine, Saug- und Absatzferkel)
4)Schafe
1 Jahr alt und älter, (dazu gehören: weibl. Schafe, Böcke, Hammel)
5)Bienen
Bienen müssen für 2006 nicht gemeldet werden, ausgenommen Neubeginn
6)Geflügel
- Hühner(dazu gehören: Legehennen, Junghennen, Küken, Hähne, Schlacht- und Masttiere)
- Truthühner/ Puten(dazu gehören: Küken, Hennen, Hähne Schlacht- und Masttiere)
(Tierbesitzer mit bis zu 49 Stück Geflügel, die nur diese und keine anderen beitragspflichtigen Tiere halten, sind weder melde- noch beitragspflichtig)
Besonders zu beachten ist, dass Tierbesitzer, deren Tierbestand sich nach dem 03.12.2005 ändert, zur formlo-sen schriftlichen Nachmeldung innerhalb zwei Wochen unaufgefordert verpflichtet sind, wenn
a) sich die Tierzahl bei einer Tierart seit dem 03.12.2005 um mehr als 20 %, mindestens 10 Tiere, erhöht hat
b)der Tierbesitzer seither nicht gemeldet war
c) Tierbesitzer nach dem 03.12.2005 neu mit der Tierhaltung beginnen, eine seither nicht gehalte-ne Tierart neu aufnehmen, bzw. Tierbestände von anderen Tierbesitzern übernehmen.
Für die Meldung spielt es keine Rolle, ob die Tiere im landwirtschaftlichen Bereich oder zu privaten Zwecken gehalten werden (z.B. Reitpferde). Als Tierbestand gelten alle Tiere einer Art, die hinsichtlich der tatsächli-chen Nutzung, räumlichen Anordnung, Versorgung oder Entsorgung und des Tierverkehrs eine seuchenhygieni-sche Einheit bilden, auch wenn sie verschiedenen Eigentümern gehören (z.B. gehaltene Tiere in Herden, Tier-pensionen, Reitställen etc.).
b)Abweichend von der Meldepflicht am 03.12.2005 sind die Viehhändler im Lande ohne Aufforderungsschreiben schriftlich zum 1. Februar 2006 der Tierseuchenkasse gegenüber meldepflichtig. Dabei müssen die im Jahr 2005 umgesetzten Tierzahlen, getrennt nach Rindern, Schweinen und den sonstigen beitragspflichtigen Tierar-ten (Ziffer 1,4,5 und 6) angegeben werden.
Viehhändler im Sinne der Beitragssatzung sind auch Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften.
Die Einstufung und Festsetzung zum Tierseuchenkassenbeitrag erfolgt dann nach einem unterschiedlichen vom Hundertsatz der im Vorjahr umgesetzten Tiere.

Zu a) und b): Nicht zu melden sind: Gefangen gehaltene Wildtiere (z.B. Bison, Damwild, Wildschweine) sowie Esel, Ziegen, Gänse und Enten.
Die Tierseuchenkasse versendet an alle ihr bekannten Tierbesitzer im Monat November 2005 die für die Meldung am 3.12.2005 notwendigen Meldebögen. Bitte rufen Sie bei der Tierseuchenkasse erst an, oder fordern Sie den Mel-debogen nur dann an, falls Sie bis zum 3. Dezember 2005 noch keinen vorliegen haben. Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 20 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung.

II: Öffentliche Mahnung
Eine kleine Anzahl von Tierbesitzer haben die mittlerweile fälligen Beiträge 2005 und Vorjahre noch nicht bezahlt. Gleichen Sie deshalb den gesamten Beitragsrückbestand, sofern Ihnen ein Beitragsbescheid vorliegt, in den nächsten zwei Wochen aus, da danach die Beitreibung mit zusätzlichen Kosten eingeleitet werden muss. Gleichzeitig werden die freiwillig gewährten Leistungen zurückgefordert.
geschrieben von von der Tierseuchenkasse am 23.11.2005 um 08:17 Uhr.