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Schonzeit für Bäume und Hecken
Wer diesen Winter noch einen Baum fällen oder eine Hecke roden will, der muss sich jetzt beeilen und das in den noch verbleibenden Wochen des Monats Februar erledigen. Denn am 01. März beginnt, gemäß § 29 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes die Vegetationsschutzzeit. Danach ist es zwischen dem 01. März und dem 30. September eines jeden Jahres verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören bzw. Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen zu fällen oder zu besteigen.

Diese Schutzperiode für die Vegetation dient dem Erhalt der Lebensstätten von Tieren und Pflanzen und schützt vor allem die Vögel in der Brut- und Aufzuchtzeit, aber auch zahlreiche Insekten und andere Kleinlebewesen.

Normale Pflegeschnitte an Bäumen und Hecken sind natürlich auch ganzjährig zulässig. Ausnahmen vom Fäll- und Rodungsverbot sind in begründeten Einzelfällen möglich, wenn beispielsweise wegen Krankheitsbefall die Standsicherheit eines Baumes nicht mehr gewährleistet ist oder im Zuge der Schädlingsbekämpfung (z.B. Feuerbrand) eine Hecke gerodet werden muss. In solchen akuten Ausnahmefällen erteilt das Bau- und Umweltschutzamt des Landratsamtes Böblingen unter Tel. 07031 / 663-1294 gerne Auskunft bzw. berät zur weiteren Vorgehensweise.

Nach dem Landesnaturschutzgesetz ganzjährig verboten ist es, die Vegetation auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen oder Böschungen, sowie Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände abzubrennen. Dieses Abflämmen bedeutet für viele Kleinlebewesen den Tod und birgt darüber hinaus die Gefahr von Flächenbränden. Außerdem ist es ein verbreiteter Irrtum, dass sich mit Hilfe des Feuers später schöne Rasenflächen ergeben - im Gegenteil wird gerade das tief sitzende Unkraut vom Abbrennen begünstigt. Diese Unkrautarten überleben das Feuer und breiten sich anschließend besonders üppig aus.

geschrieben von der Pressestelle des Landratsamtes am 09.02.2005 um 11:55 Uhr.