tritt eine Haftung der Gemeinde Weissach nur ein, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden der Gemeinde, ihrer Bediensteten oder ihrer Beauftragten nachgewiesen werden kann. Die Gemeinde [mehr]
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tritt eine Haftung der Gemeinde Weissach nur ein, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden der Gemeinde, ihrer Bediensteten oder ihrer Beauftragten nachgewiesen werden kann. Die Gemeinde [mehr]
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tritt eine Haftung der Gemeinde Weissach nur ein, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden der Gemeinde, ihrer Bediensteten oder ihrer Beauftragten nachgewiesen werden kann. Die Gemeinde [mehr]
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Behörden, e) Mitteilungen und Informationen der am Ort bestehenden öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten und Pflegeeinrichtungen, f) Beiträge von Fraktionen des Gemeinderats gemäß § 5, [...] Institution Maximale Anzahl... [mehr]
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Erklärung übernommen hat, c) wer für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner nach Abs. 1 haften als Gesamtschuldner. § 18 Inkrafttreten (1) Diese [...] erhoben. § 17 Gebü... [mehr]
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Erklärung übernommen hat, c) wer für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner nach Abs. 1 haften als Gesamtschuldner. § 18 Inkrafttreten (1) Diese [...] erhoben. § 17 Gebü... [mehr]
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Erklärung übernommen hat, c) wer für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner nach Abs. 1 haften als Gesamtschuldner. § 18 Inkrafttreten (1) Diese [...] erhoben. § 17 Gebü... [mehr]
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Erklärung übernommen hat, c) wer für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner nach Abs. 1 haften als Gesamtschuldner. § 18 Inkrafttreten (1) Diese [...] erhoben. § 17 Gebü... [mehr]
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Erklärung übernommen hat, c) wer für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner nach Abs. 1 haften als Gesamtschuldner. § 18 Inkrafttreten (1) Diese [...] erhoben. § 17 Gebü... [mehr]
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Erklärung übernommen hat, c) wer für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner nach Abs. 1 haften als Gesamtschuldner. § 18 Inkrafttreten (1) Diese [...] erhoben. § 17 Gebü... [mehr]
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