Die Gemeinde gibt zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen und sonstiger Mitteilungen und zur Information der Bevölkerung über Gemeindeangelegenheiten ein Amtsblatt heraus.
Es führt die Bezeichnung
„Weissach aktuell“
Das Amtsblatt dient als Mittler zwischen dem Bürgermeisteramt und der Bevölkerung. Es ist deshalb von Auseinandersetzungen örtlicher Interes-sengruppen freizuhalten. Eine über den örtlichen Bezug hinausgehende Berichterstattung bleibt der Tagespresse vorbehalten; ausgenommen hiervon sind Wahlbeiträge, die frühestens sechs Wochen vor dem Wahltermin veröffentlicht werden. Ebenfalls der Tagespresse vorbehalten bleiben grundsätzliche Beiträge Dritter zur Meinungsbildung in Fragen, die die Allgemeinheit betreffen. Dies gilt auch dann, wenn solche Beiträge in Form von Anzeigen eingereicht werden.
Lesen Sie hier unser Mitteilungsblatt online!
Herausgeber:
Waltraud Jauß
Das Amtsblatt ist aufgegliedert nach:
I. Redaktioneller Teil
II. Anzeigenteil.
I. Redaktioneller Teil
In den redaktionellen Teil der Nachrichten der Gemeinde Weissach werden aufgenommen:
a) Satzungen, öffentliche Bekanntmachungen und sonstige amtliche Mitteilungen der Gemeinde und anderer öffentlicher Behörden und Stellen.
b) Berichte über Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse, des Ortschaftsrates und andere Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung.
c) Ausschreibungen der Gemeinde oder von öffentlich-rechtlichen Verbänden (in Anzeigenform).
d) Veranstaltungshinweise, Veranstaltungsberichte sowie sonstige Berichte der Schulen, Kirchen, Glaubensgemeinschaften und der örtlichen Vereine und Organisationen. Berichte und Mitteilungen von Nachbarvereinen werden nur aufgenommen, wenn für die Bürger der Gemeinde ein Bedürfnis besteht.
e) Veranstaltungshinweise und Berichte der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen, örtlicher Parteien und Wählervereinigungen. Unterorganisationen von Parteien haben kein eigenständiges Kontingent.
Örtliche Parteien und Wählervereinigungen sind Parteien und Wählervereinigungen, die mit einem Ortsverband in Weissach oder aber im Gemeinderat vertreten sind. Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber, die im Gemeinderat nicht vertreten sind und sich um ein Mandat im Gemeinderat bewerben, werden örtlichen Parteien und Wählervereinigungen gleichgestellt.
Der redaktionelle Teil umfaßt die Rubriken der Anlage 1.
II. Anzeigenteil
Im Anzeigenteil werden aufgenommen:
a) Gewerbliche Anzeigen, Privatanzeigen, Anzeigen von Organisationen sowie Wahlanzeigen.
Wahlanzeigen dürfen nur innerhalb von 4 Wochen vor einer Wahl veröffentlicht werden. Sie müssen sich auf die Darstellung der eigenen politischen Ziele beschränken und dürfen Angriffe auf politische Gegner nicht enthalten. Themen außerhalb des örtlichen Bereiches dürfen insoweit angesprochen werden. In jedem Fall sind die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Ehren- und Persönlichkeitsschutz zu beachten.
b) Anzeigen von Parteien und Wählervereinigungen dürfen dem Nußbaum-Verlag nicht direkt, sondern nur über den Herausgeber zugeleitet werden. Der Herausgeber ist berechtigt, den Inhalt dieser Anzeigen insbesondere im Hinblick Ziffer III c) des Redaktionsstatutes zu überprüfen. Unbeschadet dessen entscheidet der Verlag über Annahme und Ablehnung der Anzeigen. Bei Ablehnung solcher Anzeigen sind sowohl der Herausgeber als auch der Inserent unverzüglich zu benachrichtigen.
Für die Anzeigen gelten die Preise des Verlages.
III. Allgemeine Richtlinien
a) Das Mitteilungsblatt ist das amtliche Veröffentlichungsorgan der Gemeinde Weissach. Es dient darüber hinaus der Kommunikation zwischen Gemeindeverwaltung und Bürgern. Es gehört n i c h t zur Meinungspresse.
b) Sämtliche nichtamtliche Veröffentlichungen und Anzeigen müssen von den Verfassern verantwortlich gekennzeichnet sein. Bei Privatanzeigen genügt die Angabe einer Chiffre, sofern dem Verlag Name und Anschrift des Inserenten bekannt sind. Veröffentlichungen im redaktionellen Teil sind beim Bürgermeisteramt einzureichen, Anzeigenaufträge beim Verlag. Ausgenommen sind hiervon Anzeigen nach Ziff. II b).
c) Berichte, Hinweise und Mitteilungen im redaktionellen Teil sollen in kurzer, prägnanter Form über das Wesentliche informieren. Sie dürfen den in der Anlage 2 festgelegten Umfang nicht übersteigen. Für Berichte, Hinweise und Mitteilungen sind die Zeilenblätter mit max. 40 Schreibmaschinenzeilen zu verwenden. Zusätzlich können maximal -3- Fotos veröffentlicht werden.
Der Herausgeber ist berechtigt, Veröffentlichungen, die diesen Maßstäben nicht entsprechen, dem Verfasser oder dem Verantwortlichen zurückzugeben.
d) Die Manuskripte sind maschinengeschrieben oder computergeschrieben auf Zeilenblätter zu fertigen. Die Zeilenblätter stellt bei Bedarf die Gemeinde zur Verfügung. Die Texte werden in der entsprechenden Rubrik veröffentlicht.
Ausgeschlossen von der Aufnahme in das Amtsblatt sind Veröffentlichungen herabsetzenden Inhalts sowie solche Veröffentlichungen, die gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen.
e) Über die Aufnahme sonstiger Mitteilungen von allgemeinem Interesse entscheidet das Bürgermeisteramt. Nicht aufgenommen werden im redaktionellen Teil (Titelseite, Seite 2 bis 4) gewerbliche und private Anzeigen sowie Wahlwerbung jeglicher Art.
f) Nicht veröffentlicht werden Leserbriefe.
g) Bürgermeisteramt bzw. Verlag entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Veröffentlichungen von Einsendungen bzw. Anzeigen insbesondere unter Berücksichtigung des Charakters des Amtsblattes und des für die Veröffentlichung zur Verfügung stehenden Raumes. Ein Anspruch auf Veröffentlichung oder auf Veröffentlichung an einer bestimmten Stelle des Amtsblattes besteht nicht.
h) Redaktionsschluss ist Montag, 10.00 Uhr. Der Eingangsstempel des Bürgermeisteramts ist maßgebend. Später eingehende Berichte und Mitteilungen werden nicht mehr in der laufenden Woche veröffentlicht. Ein geänderter Redaktionsschluss ist rechtzeitig im Mitteilungsblatt der Gemeinde Weissach bekannt zu geben.
Anlage 1 zum Redaktionsstatut
In den Rubriken werden folgende Themen, Berichte und Veranstaltungshinweise aufgenommen:
Titelseite, Seite 2 bis 2:
Grundsätzlich kann für eine Veranstaltung nur ein einmaliger Hinweis von maximal einer viertel Seite vorgesehen werden. In besonders gelagerten Fällen sind Ausnahmen möglich. Nicht zulässig sind gewerbliche und private Anzeigen jeglicher Art sowie Wahlwerbung.
Termine und Veranstaltungen:
Zeit, Ort und Art der Veranstaltung. Auswärtige Veranstaltungen werden nicht aufgenommen.
Jubilare:
Geburtstage und persönliche Jubiläen.
Amtliche Bekanntmachungen:
Veröffentlichungen des Bürgermeisteramtes, amtliche Bekanntmachungen von Behörden und Verbänden.
Bekanntmachungen, die im Interesse der Gemeinde stehen
Gemeinderat:
Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse, Berichte aus dem Gemeinderat.
Ortschaftsrat
Sitzungen des Ortschaftsrates,
Berichte aus dem Ortschaftsrat
Ortsbücherei:
Berichte und Veranstaltungen der Ortsbücherei.
Heimatmuseum:
Berichte und Veranstaltungen des Heimatmuseums.
Sonstiges:
Berichte und Mitteilungen von allgemein interessierendem Inhalt. Keine Werbung.
Seniorenspalte:
Berichte und Veranstaltungen der Seniorengruppen.
Technische Notdienste:
Termine, telefonische Erreichbarkeit und Anschrift der technischen Notdienste.
Bereitschaftsdienste:
Die Bereitschaftsdienste (Ärzte, Apotheken, soziale Dienste): Termine, telefonische Erreichbarkeit und Anschriften der Bereitschaftsdienste.
Schulen:
Berichte und Mitteilungen aller Schulen, die Schüler aus Weissach aufnehmen.
Volkshochschule:
Berichte und Mitteilungen der Volkshochschule.
Kindergärten:
Berichte und Mitteilungen aller Kindergärten.
Kirchliche Mitteilungen und Mitteilungen der Glaubensge-meinschaften
Berichte und Mitteilungen aller Kirchen und Glaubensgemeinschaften, die ihren Sitz in Weissach haben, bzw. Mitglieder in Weissach betreuen. Dies trifft im wesentlichen auf die evang. und kath. Kirchengemeinden, die Evang-Meth. Kirchengemeinde, die neuapostolischen Kirchengemeinde und die Adventgemeinde zu. Berichte und Mitteilungen von Sekten werden nicht zugelassen.
Vereinsnachrichten und sonstige Organisationen:
Berichte und Mitteilungen von Vereinen und Organisationen, die ihren Sitz in Weissach haben.
Gemeinderatsfraktionen:
Berichte und Mitteilungen der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen.
Parteien und Wählervereinigungen
Berichte und Mitteilungen von örtlichen oder im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen.
Nachbarvereine:
Berichte und Mitteilungen von Vereinen, deren Markung an Weissach grenzt und deren Mitglieder auch in Weissach wohnhaft sind.
Was sonst noch interessiert:
Allgemein interessierende Berichte und Mitteilungsblatt als Füller.
Anlage 2 zum Redaktionsstatut
Umfang der Veröffentlichungen
Der Umfang der Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt der Gemeinde Weissach wird begrenzt.
Grundsätzlich erhalten alle Verfasser von Berichten, dies sind Kirchen, Schulen, Vereine, Organisationen, Gemeinderatsfraktionen, Parteien, Wählervereinigungen, für die Berichterstattung max. 1 Zeilenblatt mit 40 Zeilen. Ausgenommen hiervon sind Organisationen, die in mehrere selbständige Bereiche gegliedert sind (Schulen, Kirchen, Vereine, Parteien).
Danach erhalten: